LAG Berlin – Verweisung an ein anderes Arbeitsgericht bei beidseitiger örtlicher Zuständigkeit gesetzeswidrig!

LAG Berlin – Verweisung an ein anderes Arbeitsgericht bei beidseitiger örtlicher Zuständigkeit gesetzeswidrig!

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte sich mit einem Fall auseinanderzusetzen, bei dem eine Arbeitnehmerin ein örtlich zuständiges Arbeitsgericht (Sitz des Arbeitgebers) anrufen hatte und das Arbeitsgericht (Brandenburg an der Havel) sich – trotzt der offensichtlich gegebenen örtlichen Zuständigkeit – sich für unzuständig erklärte und den Rechtsstreit – auf Antrag – an das ebenfalls örtlich zuständige Arbeitsgericht Eberswalde (Erfüllungsort der Arbeitsleistung) verwies.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Die Verweisung an das Arbeitsgericht Eberswalde hält das LAG Berlin-Brandenburg für offensichtlich rechtswidrig und von daher für nicht bindend. Wenn der Kläger sein Wahlrecht bei mehreren zuständigen Gerichten ausgeübt hat, steht es weder im Ermessen des angerufenen Arbeitsgerichtes als im Ermessen des Klägers dies zu ändern.

Das LAG führt dazu aus:

„Dass das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel den Rechtsstreit gleichwohl an das gem. § 48 Abs. 1a Satz 2 ArbGG ebenfalls örtlich zuständige Arbeitsgericht Eberswalde verwiesen hat, beruhte darauf, dass es die Verbindlichkeit der von der Klägerin gem. § 35 ZPO getroffenen Wahl außer Acht gelassen hat. Dabei wird die Zuständigkeit des Prozessgerichts nach der durch Klagerhebung gem. §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO begründeten Rechtshängigkeit nicht einmal durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände berührt ( § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ). Sie steht damit auch nicht mehr zu Disposition der klagenden Partei ( BayObLG, Beschluss vom 09.05.1990 – AR 1 Z 45/90 – NJW–RR 1991, 187 zu II 3 d der Gründe; BGH, Beschluss vom 19.01.1993 – X ARZ 845/92 – NJW 1993, 1273 ). Setzt sich ein Gericht über eine verbindlich getroffene Wahl seiner örtlichen Zuständigkeit dennoch hinweg, liegt darin eine offensichtliche Gesetzwidrigkeit ( BAG, Beschluss vom 14.01.1984 – 5 AS 22/93 – AP ZPO § 36 Nr. 43 zu II 2 b der Gründe ).“

Hintergrund

Immer wieder wird seitens der Arbeitsgerichte versucht Rechtsstreitigkeiten an andere „örtliche zuständige Arbeitsgerichte“ zu verweisen. Dabei wird häufig verkannt, dass das Gericht die Wahl des Klägers akzeptieren muss. Häufig wird versucht die Verweisung dadurch herbeizuführen, dass das Arbeitsgericht den Vortrag im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit – häufig beim Gerichtsstand des Erfüllungsortes der Arbeitsleistung – für nicht substantiiert genug hält.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – A. Martin

Hellersdorf-Marzahn



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