Abmahnung im Arbeitsrecht bei mehreren Verstößen- Tipp für Arbeitgeber!

Abmahnung im Arbeitsrecht bei mehreren Verstößen- Tipp für Arbeitgeber!

Gestern hatte ich ja erneut zum Inhalt einer Abmahnung im Arbeitsrecht und zur Frage, ob es zulässig ist, wenn der Arbeitgeber pauschale Formulierungen in der arbeitsrechtlichen Abmahnung verwendet. Heute soll die Frage beantwortet werden, ob es Besonderheiten gibt, wenn der Arbeitgeber in der Abmahnung mehrere Verstöße angeben will.

Abmahnung im Arbeitsrecht – die Aufzählung von verschiedenen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers

Es gibt Fälle, da hat der Arbeitnehmer gleich mehrfach gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen, die Verstöße insgesamt reichen aber für eine verhaltensbedingte – fristlose oder fristgerechte – Kündigung noch nicht aus. Der Arbeitgeber muss von daher abmahnen. Mahnt er nur einen Verstoß ab, kann er unter Umständen bei der Wiederholung der anderen Verstöße nicht kündigen, da er diese ja noch nicht abgemahnt hatte.

Alle Verstöße in eine Abmahnung aufführen?

Naheliegend wäre es dann, wenn nun der Arbeitgeber alle Verstöße des Arbeitnehmers in einer Abmahnung aufführt und damit alles abgemahnt wurde. Dies ist meistens aber von Nachteil. Warum?

BAG (Bundesarbeitsgericht) – jeder unsubstantiirte  Verstoß „kippt“ die Abmahnung

Selbstverständlich kann der Arbeitgeber bei mehreren Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers (z.B. Verspätung und kein Einstempeln) beide Verstöße in einer Abmahnung abmahnen. Dagegen spricht nichts. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) meint dann allerdings, dass die Abmahnung aber insgesamt aus der Personalakte des Arbeitnehmers zu entfernen ist, wenn nur einer der Pflichtverstöße unsubstantiiert sein sollte (BAG, Entscheidung vom 27.11.1985 in NZA 19986, 227). Wird also nur ein Verstoß im Abmahnschreiben zu allgemein oder zu ungenau beschrieben, ist die ganze Abmahnung „hin“.

Tipp für Arbeitgeber – jeden Verstoß einzeln abmahnen

Für den Arbeitgeber bietet es sich daher an, dass er jeden einzelnen Verstoß des Arbeitnehmers abmahnt und zwar in einem gesonderten Abmahnschreiben. Stellt sich nämlich heraus, dass er einen Verstoß dann nicht ausreichend genau (substantiiert) beschrieben hat, ist nur diese Abmahnung unwirksam, die andere wäre dann nicht weiterhin bestandskräftig und der Arbeitnehmer kann dann nur die „ungenaue Abmahnung“ aus der Personalakte entfernt verlangen.

Arbeitsrecht Berlin – Anwalt Martin

Marzahn – Hellersdorf

PS: Siehe auch „Streitwert der arbeitsrechtlichen Abmahnung“



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