Hartloff kritisiert WLAN-Mitschnitte durch Google

Hartloff kritisiert WLAN-Mitschnitte durch Google

Justiz- und Verbraucherschutzminister Jochen Hartloff hat Google heute für seine WLAN-Mitschnitte durch „Google-Street-View“ Fahrzeuge kritisiert. Nach Medienberichten hat die amerikanische Telekom-Behörde FCC ermittelt, dass die Software dazu von einem Google-Mitarbeiter geschrieben wurde und die Daten nicht, wie zuerst behauptet, aufgrund eines Programmfehlers mitgeschnitten wurden. Es sei bedauerlich, dass Google auch weiterhin seine Salamitaktik aufrechterhält und immer nur dann etwas offenlegt, wenn es keinen anderen Ausweg gibt.

„Dem Schutz der Persönlichkeitsrechte und der Privatsphäre kommt ein hoher Stellenwert zu. Es darf kein Spähen über Hecken oder in WLAN-Netze geben, ohne dass die Voraussetzungen und die Sanktionen eindeutig und klar gesetzlich definiert sind. Der Schutz der Privatsphäre darf nicht von der Bereitschaft desjenigen abhängen, der die Persönlichkeitsrechte gefährdet.

Man bekommt den Eindruck, dass bei Google erst einmal alles technisch Mögliche ausgereizt wird, um sich dann im Anschluss, wenn alles bereits vollzogen ist, mit den rechtlichen Aspekten ‚rumzuschlagen’ “, so Hartloff. Ein von der rheinland-pfälzischen Landesregierung in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten stellte bereits 2010 zu dem Dienst „Google Street View“ fest, dass die flächendeckende Erfassung von Personen, Pkws und Häusern gegen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verstößt.

Die rheinland-pfälzische Landesregierung erarbeitete deshalb im Jahr 2010 einen Gesetzentwurf zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor unbefugten fotografischen und filmischen Aufzeichnungen von Straßenzügen, Gebäudeansichten und sonstigen Geodaten. Da auch Hamburg und das Saarland vergleichbare Regelungsziele entwickelt hatten, brachten die drei Bundesländer unter Federführung von Rheinland-Pfalz im Juli 2010 einen gemeinsamen Gesetzesantrag in den Bundesrat ein, der einstimmig beschlossen wurde.

Die Bundesregierung hat diesen Gesetzesvorstoß, der im Bundestag nicht weiter beraten wurde, abgelehnt. Bevorzugt wurde vielmehr ein sogenannter selbstregulierender Datenschutz-Kodex, mit dem sich die wichtigsten Anbieter von Panoramabilderdiensten im Internet zur Einhaltung bestimmter Regeln verpflichten. Der Datenschutz-Kodex, der im Februar 2011 durch den Branchenverband BITKOM vorgelegt wurde und von den acht maßgeblichen Unternehmen, darunter auch Google und Microsoft, unterzeichnet ist, bleibe aber in wesentlichen Punkten hinter dem Schutzniveau des maßgeblich unter rheinland-pfälzischer Federführung erarbeiteten Gesetzentwurfs vom Juli 2010 zurück, erklärte der Minister.

„Die Selbstverpflichtungserklärung der Geodatendiensteanbieter schafft keine rechtlich verbindlichen Vorgaben und gilt zudem ausschließlich für diejenigen Unternehmen, die der Selbstverpflichtungserklärung beigetreten sind. Diese haben jedoch jederzeit die Möglichkeit der Kündigung. Ebenso lassen sich Verstöße mangels Rechtsverbindlichkeit nicht durch eine selbständige Datenschutzaufsicht sanktionieren. Ein echter Verbraucherschutz ist also nicht gewährleistet.“

Information: Das von der Landesregierung zu Google Street View in Auftrag gegebene Rechtsgutachten kam im Februar 2010 im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen: 1. Die Aufnahme und Abbildung von Straßenansichten durch Dienste wie Google Street View oberhalb der üblichen Augenhöhe, also ca. 2m, ist sowohl aus persönlichkeits- als auch nach datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig. Das gleiche gilt hinsichtlich der Aufnahme urheberrechtlich geschützter Werke.

2. Bezüglich der Aufnahme und Abbildung von Straßenansichten aus Augenhöhe, also ca. 2m, ist hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit zu differenzieren: – Ansichten von Mehrfamilienhäusern ohne individualisierende Eigenschaften dürfen grundsätzlich für Dienste wie Google Street View fotografiert und im Internet einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. – Ansichten von Ein- und kleineren Mehrfamilienhäusern, von größeren Mehrfamilienhäusern mit individualisierenden Eigenschaften sowie von Gebäuden in ländlichen Gegenden dürfen nicht grundsätzlich für Dienste wie Google Street View fotografiert und im Internet einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Eine Ausnahme gilt für solche Gebäudeansichten, die in belebten Innenstadträumen belegen sind. 3. Personen und sonstige im Straßenbild abgebildete Objekte mit Personenbezug wie z.B. Kfz- Kennzeichen dürfen nur anonymisiert abgebildet werden. Alleine eine Verpixelung reicht nicht aus, wenn aufgrund anderer Merkmale dennoch auf eine Person geschlossen werden kann. Anonymisierung liegt nicht vor, wenn weiterhin ein unbearbeiteter Rohdatensatz existiert. 4. In Einzelfällen können auch sonstige Persönlichkeitsrechte Abgebildeter verletzt sein.



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