Gesundheitspolitik: Mehrkostenregelung

Seit einigen Monaten hat der Kunde das Recht, sein gewohntes Medikament anstatt des von der Krankenkasse vorgeschriebenen Rabattpräparats zu erhalten.

Klingt erst einmal gut. Ist aber, zumindest  finanziell gesehen, für den Kunden unter Umständen überhaupt nicht lohnenswert:

Der Kunde muss nämlich zunächst das von ihm verlangte Präparat voll in der Apotheke bezahlen – das Rezept wird also zunächst wie ein Privatrezept behandelt. Seine Krankenkasse erstattet ihm dann aber nicht den bezahlten Preis abzüglich der Zuzahlung  – wie man das als Kunde vielleicht auf den ersten Blick erwarten würde. Grundsätzlich gilt, dass die Krankenkasse maximal das ersetzen darf, was sie auch bei Abrechnung (des Rabattarzneimittels) über das Rezept zahlen müsste. Davon werden unter anderem Rabatte abgezogen, die vom Hersteller und der Apotheke an die Krankenkasse abgeführt werden müssen (auch  das passiert seitens der Krankenkasse bei jedem normalen Rezept gegenüber der Apotheke genauso).

Zudem Kosten, die die Krankenkassen mit “Rabattvertragsverlust” definieren: Dadurch, dass kein Rabattarzneimittel abgegeben wurde, entstehen der Krankenkasse Kosten gegenüber den Firmen, mit denen sie Rabattverträge abgeschlossen haben.

Aber auch Kosten, die die Krankenkassen mit “Mehraufwand” begründen: Durch die Inanspruchnahme der Mehrkostenregelung entstünden der Krankenkasse Mehrkosten. Klar, jeder, der die Mehrkostenregelung in Anspruch nimmt, muss nachher bei der Krankenkasse gesondert bearbeitet werden. Die Krankenkasse lässt sich diesen Mehraufwand bezahlen – mit bis zu 5% der Kosten des Arzneimittels. Hier aber mal ein kleiner Einwurf aus Apothekensicht: die Apotheke bekommt 0,- Euro für den Mehraufwand, den der Apotheker oder die PTA mit Kunden hat, deren Arzneimittel aufgrund von Kassen-Rabattverträgen auf einmal von einer anderen Firma kommt – und dieser (Zeit-)Aufwand ist nicht zu unterschätzen! Und wenn man dann für einen Kunden statt 5 Minuten 15 Minuten braucht – da gilt leider auch: Zeit ist Geld – in diesem Fall aber bleibt die Apotheke darauf sitzen.

Nicht, dass wir uns falsch verstehen: Ich berate Kunden gerne.  Und im Fall der Rabattverträge ist mir die Beratung eines eventuell verunsicherten Kunden sehr wichtig – es geht schliesslich um seine Gesundheit. Wenn ein Kunde aufgrund fehlender Beratung sein (Rabattvertrags-)Arzneimittel wegen anderen Tablettenfarbe oder eines anderen Medikamentennamens  nicht mehr oder nur noch unregelmäßig nimmt oder gar ins Krankenhaus muss, ist das alles andere als richtig gelaufen.
Aber das sich die Krankenkassen, die die Rezeptdaten eh in digitalisierter Form bekommen und im Grunde diese Daten nur noch automatisiert mit Preis/Erstattungslisten abgleichen müssten, diesen “Aufwand” gut bezahlen lassen dürfen, während von Apotheken seitens Krankenkassen gesetzlich geregelte Zwangsrabatte gefordert werden…

 

Wie das im Einzelnen aussehen kann, zeigt dieses Beispiel (Beispielrechnung bei der AOK):

Der Arzt hat einen Cholesterinsenker mit dem Wirkstoff Clopdiogrel verschrieben. Möchte der Kunde nun nicht das Rabattvertragsarzneimittel (ein Generikum), sondern das Original, muss er in der Apotheke nun im Rahmen der Mehrkostenregelung 277,58, den vollen Preis der Originals, zahlen.
Die Krankenkasse zahlt ihm aber nun nur den Betrag zurück, den sie für das Rabattarzneimittel hätten zahlen müssen (44,20 Euro), abzüglich der verschiedenen Rabatte und Verwaltungskosten. In diesem Beispiel erhält der Kunde 24.02 Euro von seiner Krankenkasse zurück. (die gesamte Rechnung findet sich hier: Beispielrechnung AOK)

 

Und lohnt es sich für die Apotheke? Einen informativen Beitrag dazu findet sich dazu im Blog des “Landapothekers“.

Im Apothekenalltag diese Regelungen zu erklären ist oft aufwändig, aber wir machen das gerne – auch wenn diese Regelungen nicht auf unserem Mist gewachsen sind und wir dafür demnach nicht verantwortlich sind.

Haben Sie als Kunde/Patient schon Erfahrungen mit diesen Regelungen gemacht?


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