Im Falle unseres Mandanten hat die Haftpflichtversicherung des beschuldigten Arztes nunmehr Regulierungsbereitschaft erklärt und eine Vorschusszahlung im fünftstelligen Bereich geleistet.
Unsere Mandantschaft hatte sich eine Fibulafraktur zugezogen, die operativ behandelt wurde. Die Ärzte übersahen dabei infolge unzureichender Befunderhebung, dass zudem ein sog. „Volkmann´sches Dreieck“ vorlag, ein keilförmiger Abbruch des hinteren distalen Tibiaendes. Diese Fraktur blieb daher unversorgt und wurde erst nach geraumer Zeit aufgrund anhaltender Beschwerden diagnostiziert. Infolge der zeitverzögerten Diagnostik und Behandlung leidet unsere Mandantschaft noch heute unter erheblichen Beeinträchtigungen.
Die Haftpflichtversicherung hat nunmehr bestätigt, dass den behandelnden Ärzten Fehler unterlaufen sind.
Es bleibt abzuwarten, ob die Gegenseite eine angemessenes Regulierungsangebot unterbreiten oder ob im weiteren Verlauf doch noch die Einleitung eines Klageverfahrens notwendig werden wird.