Vorläufig € 8.000 nach vergessener chirurgischer Nähnadel

Bei unserem Mandanten wurde im Jahr 2001 nach Appendixoperation eine chirurgische Nähnadel im Bauchbereich vergessen.

Bei dem Belassen von Operationsmaterial im Körper eines Patienten, handelt es sich um einen Fehler, welcher einem Arzt schlichtweg nicht unterlaufen darf. Es ist regelmäßig von einem groben Behandlungsfehler auszugehen.

Für den Arzt ist ein solches Risiko voll beherrschbar, da dieses nicht vorrangig aus den Eigenheiten des menschlichen Organismus erwächst, sondern aus einem Bereich stammt, dessen Gefahren ärztlicherseits voll ausgeschlossen werden können. Es handelt sich um ein Risikobereich, in welchem volle Gefahrvermeidung geschuldet ist.

Nach der Rechtsprechung wird in solchen Fallkonstellationen zu Lasten des Arztes bzw. des Klinikums sowohl das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, als auch das Verschulden gemäß § 280 I S. 2 BGB vermutet. Gleiches gilt auch für die Kausalität des Behandlungsfehlers für den Schaden (vgl. OLG Hamm 20.05.2011, 26 U 23/10; OLG Jena 28.03.2007, 4 U 1030/04; BGH 13.02.2007, VI ZR 174/06).

Der Haftpflichtversicherer der Gegenseite hat im Fall unseres Mandanten außergerichtlich bereits € 8.000 bezahlt. Die Verhandlungen sind bislang nicht beendet. Wir sehen weiteren Zahlungen entgegen.  


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