Gebundene Vorsorge – was ändert sich 2017?

Ich zahle jedes Jahr den vollen Grenzbetrag auf das Konto meiner gebundenen Vorsorge ein. Wie hoch ist 2017 die Summe, mit der ich die Säule 3a im Rahmen des individuellen Vorsorgesparens äufnen kann?

Der Staat fördert die private, gebundene Altersvorsorge (Säule 3a) mit einer aufgeschobenen Besteuerung. Die jährlichen Beiträge an die Säule 3a können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Im Zeitpunkt der Leistung wird die ausbezahlte Summe – getrennt vom übrigen Einkommen – zu einem speziellen Satz besteuert. Der Leistungsbezug ist abgesehen von Sonderfällen (Erwerb von Wohneigentum; Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder Verlassen des Landes) frühestens fünf Jahre vor Erreichen des AHV-Alters möglich. Zum Abzug berechtigt sind ausschliesslich Erwerbstätige. Die Höhe des maximal möglichen Abzugs wird alle zwei Jahre neu festgelegt und hängt davon ab, ob der Steuerpflichtige bei einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung versichert ist oder nicht. Ein Steuerpflichtiger, der in einer Pensionskasse versichert ist, kann fürs Jahr 2017 maximal 6’768 Franken einzahlen (wie 2016); Für Personen ohne Pensionskasse (z.B. Selbständigerwerbende) beträgt die Abzugslimite 20 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens, maximal aber 33’840 Franken (wie 2016).

Wann gilt die Abzugslimite von 6’768 Franken?

Die Abzugslimite von 6’768 Franken gilt für alle Steuerpflichtigen, die ein Erwerbseinkommen aufweisen und einer zugelassenen Vorsorgeeinrichtung angehören. Als Vorsorgeeinrichtungen in diesem Sinne gelten nicht nur BVG-registrierte Einrichtungen, sondern auch Pensionskassen im überobligatorischen Bereich. Die Abzugsberechtigung ist auch dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer nur Risikoprämien entrichtet (meistens bis zum 25. Altersjahr) oder wenn ein Steuerpflichtiger (z.B. bei Arbeitslosigkeit) weiterhin Prämien an eine Freizügigkeitspolice für die Deckung der Risiken Tod und Invalidität bezahlt. Bei verheirateten Personen (oder eingetragenen Partnerschaften) können beide Partner die Abzüge beanspruchen, falls beide erwerbstätig sind. Die Beiträge dürfen bis längstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters abgezogen werden.

Quelle: Schweizerischer Versicherungsverband SVV / Letzte Aktualisierung am 13. Februar 2017

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