Familienfeindliche Teilzeit zulässig?

Familienfeindliche Teilzeit zulässig?

Wenn eine Arbeitnehmerin aus dem Mutterschaftsurlaub/Elternzeit zurückkommt und gerne Teilzeit arbeiten möchte, machen manche Arbeitgeber den Müttern ein Angebot, dass man als betreuende Mutter nur ablehnen kann, nämlich Teilzeit im Schichtbetrieb oder zu „unmöglichen Arbeitszeiten“. Da meistens über die Kita Betreuungszeiten von 9 bis 16 Uhr abgedeckt sind, besteht dann auch der Wunsch die Teilzeit bis zum frühen Nachmittag auszuüben, um dann das Kind von der Kita abzuholen. Die Frage ist, ob der Arbeitgeber dem Teilzeitanspruch der Mutter nachkommt, wenn er dieser Arbeitszeiten anbietet, die teilweise außerhalb dieser Betreuungszeiten liegen, z.B. Arbeit bis 19 Uhr.

Teilzeit und Kinderbetreuung

Viele Arbeitsgerichte sehen in solchen Angeboten der Arbeitgeber einen „Trick“, um die Arbeitnehmerinnen loszuwerden und entscheiden in diesen Fällen häufig zugunsten der Mütter, so auch das LAG Schleswig Holstein (Urteil vom 15.12.2010).

die Entscheidung des LAG Schleswig-Holststein

Eine Arbeitnehmerin – die aus der Elternzeit zurückkam, wollte innerhalb der Kinderbetreuungszeiten (maximal bis 14:30 Uhr) Teilzeit arbeiten. Der Arbeitgeber bot ihr nur die Möglichkeit in Schicht und dann bis 18 Uhr zu arbeiten. Der Arbeitgeber führte an, dass alle Arbeitnehmer (Schneiderei) in Schichtdienst arbeiten und dies dann auch die Arbeitnehmerin müsse. Das LAG gab der Arbeitnehmerin recht und führte aus, dass der Arbeitgeber nicht pauschal behaupten könne, dass kein anderer Arbeitsplatz vorhanden sei, vielmehr müsse er darlegen und notfalls beweisen, dass eine Änderung der Betriebsabläufe ggfs. unter Einschaltung einer Ersatzkraft nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei.

Konsequenzen?

Aus dem Urteil darf man nicht den Schluss ziehen, dass der Arbeitgeber jeden Wunsch der rückkehrende Mutter/Arbeitnehmerin auf eine Teilzeitstelle nachkommen muss oder grundsätzlich diese nur bis 16 Uhr arbeiten darf. Der Arbeitgeber kann dies auch verweigern und andere Zeiten anbieten, wenn er hierfür belegbar und gut nachvollziehbare Gründe hat, wie z.B., dass ein solcher Arbeitsplatz nicht vorhanden ist und auch nicht zumutbar geschaffen werden kann. Wenn er einfach pauschal den Hinweis gibt auf bestehende Arbeitszeiten und damit den Wunsch der Arbeitnehmerin ablehnt, so ist dies nicht ausreichend.

Arbeitsrecht Berlin – Anwalt Martin

Marzahn-Hellersdorf



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