Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund
Ich hatte ja bereits darüber berichtet, dass es falsch ist, dass ein Arbeitsverhältnis nur dreimal hintereinander befristet werden darf. Eine solche Befristungsbeschränkung besteht allerdings für ein Arbeitsverhältnis, das ohne Sachgrund befristet ist.
sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen
In § 14 Abs. 2 des Teilzeitbefristungsgesetzes hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Befristung ohne Sachgrund geschaffen.
Danach ist es zulässig, einen Arbeitsvertrag
- ohne das Vorliegen eines sachlichen Grundes
- bis zu einer Dauer von zwei Jahren
- maximal 3x innerhalb dieser Dauer
- bei einer Neueinstellung
- das Arbeitsverhältnis zu befristen.
Befristung ohne Sachgrund nur bei Neueinstellung!
Wichtig ist, dass eine sachgrundlose Befristung nur dann möglich ist, wenn noch nie zwischen dem Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Praktisch heißt dies auch, dass wenn bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, niemals wieder die Möglichkeit besteht ohne Sachgrund ein neues Arbeitsverhältnis zu befristen, auch wenn zwischen dem letzten Arbeitsvertrag und der neuen Beschäftigung eine lange Pause bestand. Eine Befristung mit Sachgrund ist auch nach dem Ablauf der zwei Jahre möglich.Ausnahmefälle – neu gegründete Unternehmen
Eine Ausnahme von den obigen Grundsätzen besteht dann, wenn ein neu gegründetes Unternehmen vorliegt. Sollte dieser Fall sein, gilt folgende Einschränkung:- Unternehmen, dass noch keine 4 Jahre alt ist (seit Gründung)
- kann bis maximal 4 Jahre ohne Sachgrund befristen