Ein Diensthandy ist Diensthandy ist ein…

Wer nicht ausschließlich im Büro sitzt, hat eines. Das mobile Telefon ist mittlerweile Standard für Arbeitnehmer, die im Außendienst oder auf Baustellen tätig sind. In der Regel gilt das Verbot der privaten Nutzung, was angesichts der Verbindungskosten auch meist streng kontrolliert wird. Häufig werden Vereinbarungen getroffen, die es erlauben, das Diensthandy gegen Erstattung der Gebühren auch für (kurze!) Privatgespräche zu verwenden. Häufig ist die Eingabe einer Pin-Nummer, seltener die Dual-Sim-Karte, die ein Umschalten zwischen zwei Verträgen ermöglicht. In jedem Fall aber muss der Mitarbeiter ehrlich sein und aktiv werden. Tut er das nicht, drohen Konsequenzen. Dass die durchaus nicht als harmlos abgetan werden sollten, zeigt ein Fall, den das Landesarbeitsgericht Frankfurt zu entscheiden hatte (Az.: 17 Sa 153/11)

Ein Arbeitnehmer hatte sein Diensthandy im Urlaub dabei und nutzte es dort kräftig. Auf rund 500 Euro summierten sich die Rechnungsposten, die den Arbeitgeber bewogen, ohne weitere Abmahnung die fristlose Kündigung auszusprechen. Der Arbeitnehmer, mehr als 25 Jahre in dem Unternehmen tätig, klagte. Er habe versehentlich die dienstliche statt die private Pin-Nummer eingegeben und keinesfalls die Absicht gehabt, private Telefonkosten zu Lasten seines Arbeitgebers abzurechnen. Selbstverständlich wäre er bereit, so erklärte er, den Betrag zu erstatten. Auf keinen Fall aber könne er eine fristlose Kündigung akzeptieren; er hätte zuerst abgemahnt werden müssen. Als schwerwiegend erkannte er seinen Vertragsverstoß nicht.

Weder der Arbeitgeber noch die Richter glaubten jedoch an seinen Irrtum. 113 verschiedene Anrufe zu tätigen, ohne die bemerken, dass man die falsche Pin eingegeben habe, sei bei einem mit dem Umgang des Handys Vertrauten unwahrscheinlich. Das Landesarbeitsgericht bestätigte letztlich die Wirksamkeit der Kündigung. Es liege unter Berücksichtigung des Einzelfalls ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB, der die fristlose Trennung von einem Mitarbeiter erlaube (LAG Frankfurt a. M., Az.: 17 Sa 153/11).

 


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