die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht

Die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ist häufig der „Notanker“ für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, wenn das Landesarbeitsgericht negativ entschieden hat. In den meisten Fällen bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg. Gerade wenn der Arbeitnehmer eineRechtsschutzversicherung (Arbeitsrecht) hat, die die Deckungszusage für die III. Instanz bereits erteilt hat, möchte der Arbeitnehmer – der in diesem Fall ja kein Prozessrisiko trägt – die Beschwerde erheben.

Aber es gibt auch Ausnahmen, so z.B. der Fall Emmely, bei dem das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die Berufung zurückgewiesen hatte und auch die Revision zum BAG nicht zugelassen hatte, da es der Meinung war, dass der Fall keine grundsätzliche Bedeutung habe. Das LAG Berlin – Brandenburg täuschte sich hier zweimal das BAG ließ die Nichtzulassungsbeschwerde zu und entschied auch anders als das LAG, obwohl das BAG jahrelang ähnliche Fälle anders entschieden hatte.

Voraussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG

Früher waren Voraussetzung für die Nichtzulassungsbeschwerde etwas strenger als heute. Mit dem Anhörungsrügengesetz ist der Anwendungsbereich der Nichtzulassungsbeschwerde erweitert worden. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nunmehr in allen Fällen möglich, in denen eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, § 72 a ArbGG.

Frist für die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde

Die Frist für die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt einen Monat ab Zustellung des vollständig abgefassten Berufungsurteils. Eine beglaubigte Abschrift des Urteils soll der Beschwerde zum BAG beigefügt werden.

Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

Die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt 2 Monate. Diese Frist beginnt ebenfalls mit der Zustellung des vollständig abgefassten Urteils der II. Instanz. Die Frist ist eine Notfrist und kann nicht verlängert werden.

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zu begründen. Die Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgericht abweicht oder die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes oder die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung enthalten.

die Entscheidung des BAG

Mit der Ablehnung der Beschwerde wird die Entscheidung des LAG rechtkräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die Revision durch die Nichtzulassungsbeschwerde als rechtzeitig eingereicht.

Anwalt Arbeitsrecht Berlin

Gesetzestext:

§ 72a (Nichtzulassungsbeschwerde)

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll. (3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder 3. die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. (5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig. (6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist. (7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.


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