Die Einprozentregelung und neue Schlupflöcher

Eigentlich ist die Einprozentregelung bei auch privat genutzten Firmenfahrzeugen eine der einfachsten Anwendungsbeispiele im deutschen Steuerrecht – und eine, die auch von steuerlichen Laien gut im individuellen Fall zu interpretieren ist. Gängig war entsprechend die Vorstellung, man könne ein Fahrzeug in der Grundausstattung relativ kostengünstig erwerben, für diesen Anschaffungswert ein Prozent versteuern und eine eventuell gewünschte Sonderausstattung separat anschaffen und einbauen. Diese Rechnung geht jetzt auf, denn neuerdings ist nachträglich eingebaute Sonderausstattung nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der Einprozentregelung einzubeziehen.

Ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofs wurde mittlerweile im Bundessteuerblatt veröffentlicht und ist damit allgemein anwendbar. Die Richter vertreten darin die für Steuerpflichtige erfreuliche Auffassung, dass die Grundlage zur Bemessung des geldwerten Vorteils stets bezogen auf den Zeitpunkt der Erstzulassung zu ermitteln ist. Eine Obergrenze des nachträglich angeschafften Sonderzubehörs gibt es ebenso wenig wie eine Zeitspanne, ab der eine Aufrüstung des Basismodells steuerlich neutral zu behandeln ist. Geht es allerdings um Autotelefon, Navigationssystem und einen zweiten Reifensatz, ist zu beachten, dass diese ohnehin nicht unter die Einprozentregelung fallen, somit also gleich – oftmals günstiger – mit dem Fahrzeug mitbestellt werden können (BFH, Urteil vom 13.10.2010, BStBl 2011 II S. 361).


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