Weniger als 10% mehr Spritverbrauch ist kein Mangel

Früher achtete man auf die Leistung, heutzutage ist der Spritverbrauch ein wichtiges Qualitätsmerkmal bei Neuwagen. Doch ein Urteil zeigt Grenzen auf, wann ein Mangel vorliegt und wann die häufiger als erwartet anzutretende Fahrt zur Tankstelle hinzunehmen ist. Weniger als zehn Prozent Abweichung zwischen Herstellerangabe und tatsächlichem Vertrauch sind demnach kein Mangel, sondern eine nur unerhebliche Pflichtverletzung. Die wiederum berechtigt nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

Statt 7,1 Liter im sogenanten kombinierten Betrieb, wie im Datenblatt angegeben, verbrauchte das Auto des Klägers 8, 45 Prozent mehr: 7,7 Liter auf 100 km. Grund genug für den verärgerten Autokäufer, Klage einzureichen. Er musste sich von den Richtern des Oberlandesgerichts Hamm, Urteil (Az.: I-28 U 12/11) allerdings belehren lassen, dass sich die Daten nicht auf das konkret erworbene Einzelfahrzeug in der Fahrweise des individuellen Käufers beziehen, sondern unter Laborbedingungen festgestellt würden. So ist im Datenblatt nachzulesen:

„Die angegebenen Werte wurden nach den vorgeschriebenen Messverfahren (RL 80/1268/EWG in der gegenwärtig geltenden Fassung) ermittelt. Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebots, sondern dienen allein Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen.“

Die Richter führten aus, dass dieser Hinweis nach der Pkw-Energieverbrauchskennzeichungsverordnung (Pkw-EnVKV) zulässig ist und der Vorbeugung von Missverständnissen und der Umsetzung der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und Kohlendioxidemissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen dient. Es geht letztlich also darum, dass der Verbraucher Fahrzeuge miteinander vergleichen kann, die unter gleichen Prüfbedingungen getestet wurden. Die Angaben beziehen sich also auf ein der Serie zuzuordnendes allgemeines Labor-Prüffahrzeug, das den bestimmten Messbedingungen laut EG-Richtlinien unterliegt, nicht aber dem alltäglichen Fahrbetrieb. Je nach Fahrstil, Zuladung, Verkehrslage und anderen Bedingungen – sogar der Reifendruck oder der Betrieb von Verbrauchern hat Auswirkungen -, weicht der tatsächliche Spritverbrauch mehr oder weniger deutlich ab.

Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger kein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag zu. Die Klage wurde abgewiesen.

 


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