Der Arbeitsvertrag – 12 Punkte, die in Ihrem Arbeitsvertrag nicht fehlen sollten!

Der Arbeitsvertrag bindet Arbeitnehmende und Arbeitgeber / -innen aneinander und beinhaltet die Rechte und Pflichten beider Parteien. Zusammengefasst hält er fest, dass der Arbeitnehmende die Pflicht hat, die erwartete Arbeit abzuliefern und der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin diesen für dessen Arbeit zu entschädigen. Tatsächlich sind jedoch bei weitem mehr Dinge darin geregelt. Dieser Beitrag gibt einen Überblick, welche Inhalte in einem Arbeitsvertrag nicht fehlen dürfen und klärt exemplarische arbeitsrechtliche Fragen.

Der Arbeitsvertrag – 12 Punkte, die in Ihrem Arbeitsvertrag nicht fehlen sollten!Ein Arbeitsvertrag kann unbefristet auf unbestimmte Zeit oder befristet mit einem festen Beginn und Ende abgeschlossen werden. Laut Art. 320 OR muss der Arbeitsvertrag in der Schweiz keine besondere Form aufweisen, das heisst er kann auf beliebige Art und Weise schriftlich oder sogar nur mündlich vereinbart worden sein. Aus Gründen der Beweisführung ist jedoch unbedingt ein schriftlicher Vertrag zu empfehlen. Bei Unterzeichnung eines neuen Arbeitsvertrags sollten Sie darauf achten, dass folgende Punkte eindeutig im Vertrag geregelt sind:

  • Vertragsparteien: Namen und Adressen von Arbeitgeber / Arbeitgeberin und Arbeitnehmende
  • Umschreibung der Funktion und Tätigkeit, sowie allenfalls andere zumutbare Arbeiten (wie beispielsweise Ämtli)
  • Vertragsbeginn (bei befristeten Verträgen zusätzlich das Vertragsende)
  • Beginn und Dauer der Probezeit
  • Arbeitsort
  • Lohn, Spesen, 13. Monatslohn, Bonus
  • Direkter Vorgesetzter / direkte Vorgesetzte
  • Arbeitszeit, allenfalls Gleitzeitreglement und Pausen, wöchentliche Arbeitszeit
  • Arbeitspensum
  • Versicherungen: Sozialbeiträge AHV, IV, Pensionskassenreglement und Krankentaggeldversicherung
  • Nebenbeschäftigung, allenfalls Bewilligungspflicht
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Kündigungsfristen

Was nicht explizit im Vertrag geregelt ist, wird in der Regel durch das Gesetz oder je nach Branche durch einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) bestimmt. So schützt das Gesetz auch mündlich beschlossene Vereinbarungen, der oder die Arbeitnehmende kann sich auch in diesem Fall auf die Schutzvorschriften des Arbeitsrechts berufen. Im Obligationenrecht sind die meisten Fragen geregelt, wobei die Regelungen grundsätzlich Minimalvorschriften darstellen, welche durch den Arbeitgeber nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmenden abgeändert werden dürfen. So kann zum Beispiel ein Arbeitgeber das Arbeitspensum nicht einfach reduzieren, auch wenn nur ein mündlicher Arbeitsvertrag vorliegt. Dazu müsste er oder sie das Arbeitsverhältnis kündigen und nach Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Stelle mit tieferem Pensum anbieten. Die Kündigungsfrist wird in diesem Fall ebenfalls vom Arbeitsrecht geregelt und hängt von der Anstellungsdauer ab.

Quelle: Arbeitsgesetz (ArG), Obligationenrecht (OR), kmu.admin.ch

Foto von Pixabay


wallpaper-1019588
Kurze Fage – Was sind Rauhnächte?
wallpaper-1019588
[Comic] Teenage Mutant Ninja Turtles Splitter Collection [3]
wallpaper-1019588
[Review] Manga ~ Kein Kuss, bevor du 20 bist
wallpaper-1019588
Führt Eltern sein zu mehr Streß oder mehr Lebensfreude?