Das Weihnachtsgeld und die Freiwilligkeit

In den Supermärkten liegen längst Marzipan, Lebkuchen und Schokoladennikoläuse, in den Familien werden die ersten Wunschzettel geschrieben, der Urlaub im Schnee oder die Flucht in den Süden wird geplant… – Weihnachten steht vor der Tür. Doch das erwartete Weihnachtsgeld bereits auszugeben, bevor es auf dem Kontoauszug erscheint, könnte fatal sein. Vorab sollte nämlich geklärt werden, ob der Arbeitgeber überhaupt verpflichtet ist, auch dieses Jahr den Inhalt der Lohntüte zu verdoppeln. Die Zahlung von Weihnachtsgeld darf jederzeit eingestellt werden, wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz urteilte. Allerdings muss in diesem Fall im Arbeitsvertrag ausdrücklich die Freiwilligkeit der Zahlung festgeschrieben werden. Dieser Vorbehalt muss dann nicht mehr bei jeder jährlichen Auszahlung wiederholt werden, um wirksam zu sein. Die weit verbreitete Annahme, nach dreimaliger Zahlung sei eine Regelmäßigkeit gegeben, die dem Vertrauensschutz unterliege, erteilten die Richter eine Absage. Wegen des generellen Vorbehalts im Arbeitsvertrag habe erst gar kein schutzwürdiges Vertrauen des Mitarbeiters entstehen können (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 6 Sa 46/11).


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