Nach dem Bundesurlaubsgesetz ist Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann. Da dieses nicht nur durch eine Kündigung, sondern auch durch den Tod des Arbeitnehmers endet, konnte man schließen, dass der verbleibende Urlaubsanspruch in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt und damit vererbbar werden könnte. Dass diese Annahme zwar rechtlich plausibel klingt, leider aber falsch ist, erklärte nun das Bundesarbeitsgericht einem Kläger (Az.: 9 AZR 416/10).
Urlaub ist nicht vererbbar
Autor des Artikels : rechtkurzweilig
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