LEXIKON: Mehrfachbeschäftigung

Von einer Mehrfachbeschäftigung spricht man, wenn bei verschiedenen Arbeitgebern Beschäftigungsverhältnisse bestehen. Nicht unter diesen Begriff fallen mehrere Beschäftigungsverhältnisse für denselben Arbeitgeber, etwa wenn Tätigkeiten für mehrere Betriebe desselben Unternehmens ausgeübt werden. Derartige Konstellationen berühren ausschließlich arbeitsvertragsrechtliche Aspekte; man geht dabei von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis aus.

Ein wichtiges Prüfungsmerkmal für Arbeitgeber bei einer Mehrfachbeschäftigung ist die Krankenversicherungspflicht. Relevant ist das aufsummierte Entgelt aus den einzelnen krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungen. Dieser Betrag ist maßgeblich für die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Übersteigt das Entgelt aus allen Beschäftigungen zusammen die Versicherungspflichtgrenze, wird der Arbeitnehmer in allen Beschäftigungen mit Ablauf des Kalenderjahres versicherungsfrei. Allerdings ist darauf zu achten, dass diese Grenze auch im nachfolgenden Kalenderjahres voraussichtlich überschritten wird. Grundsätzlich ist für alle ausgeübten Beschäftigungen dieselbe Krankenkasse beziehungsweise Krankenversicherung zu wählen.

Übt ein Arbeitnehmer mehrere geringfügig entlohnte – für die Geringfügigkeit darf das Entgelt maximal 400 Euro monatlich betragen – „Minijobs“ bei verschiedenen Arbeitgebern aus, sind die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen zu addieren. Übersteigt die Summe 400 Euro, tritt Sozialversicherungspflicht ein. Werden geringfügige Beschäftigungen neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, so bleibt nur ein (der chronologisch erste) Minijob versicherungsfrei. Jeder weitere wird zum Entgelt der Hauptbeschäftigung addiert. Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind ebenfalls mit beitragspflichtigen Arbeitsentgelten aus allen versicherungspflichtigen Beschäftigungen aufzusummieren und beitragspflichtig.

Die Haftungsfrage für abzuführende Sozialversicherungsbeiträge ist einfach und damit schnell geklärt: Grundsätzlich haftet ein Arbeitgeber nur für Sozialversicherungsbeiträge, die auf das bei ihm selbst erzielte Entgelt entfallen; niemals können Unternehmen für von anderen Arbeitgebern nicht abgeführte Beiträge haftbar gemacht werden.

 


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