Darf der Arbeitnehmer bei schlechten Witterungsverhältnissen zu Hause bleiben?

Darf der Arbeitnehmer bei schlechten Witterungsverhältnissen zu Hause bleiben?

Wer aufgrund eines Arbeitsvertrages als Arbeitnehmer tätig ist, muss die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erfüllen. Eine Hauptpflicht für den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag ist die Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung. Es gibt aber Situationen, in denen der Arbeitnehmer zum Arbeitgeber sogar verlangen kann, dass er von der Arbeit – sogar bezahlt – freigestellt wird.

Freistellung aus persönlichen Gründen

In § 616 BGB ist geregelt, dass der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen,freigestellt werden muss. Die Frage ist, ob dazu auch schlechte Witterungsverhältnisse, wie Glatteis, Schnee und Verkehrschaos gehören?

Gründe des § 616 BGB

Persönliche Gründe nach 616 BGB sind u.a.:

  • Heirat
  • Geburt eines Kindes
  • Umzug
  • Sterbefall in der Familie
  • Heirat

Auch schlechte Witterungsverhältnisse, wie Glatteis und Schnee?

Es ist allgemein anerkannt, dass schlechte Witterungsverhältnisse kein Grund nach § 616 BGB sind. Ein mit der Person des Arbeitnehmers eng verbundener Grund ist eben das schlechte Wetter nicht, sondern ein Ereignis das außerhalb der Sphäre des Arbeitnehmers liegt. Dies gilt selbst auch dann, wenn der Arbeitnehmer durch einen Werksbus abgeholt wird und dieser aufgrund des schlechten Wetters nicht erscheint.

Vom Ergebnis her ist es allerdings so, dass der Arbeitnehmer auch bei schlechtem Wetter, Schneechaos, Glatteis, Demonstrationen, Smog-Fahrverbot etc. grundsätzlich seine Arbeitsleistung erbringen muss.

Beim Zuspätkommen wegen Glatteis und Schneefall muss der Arbeitgeber den Lohn nicht zahlen.

Anwalt Berlin – A. Martin

 



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