Bundesarbeitsgericht zur Diskrimierung einer Schwangeren bei der Stellenbesetzung

Bundesarbeitsgericht zur Diskrimierung einer Schwangeren bei der Stellenbesetzung

© Dr. Leonora Schwarz / pixelio.de

Nun ist es in einer gewandelten Gesellschaft inzwischen durchaus üblich, das Frauen nicht allein deswegen aus dem Berufsleben ausscheiden, weil sie ein Kind bekommen. Viele Familien entscheiden sich bewusst dafür, dass beide Partner möglichst direkt nach Ablauf dergesetzlich vorgeschriebenen Schutzfristen die Arbeitstätigkeit wieder aufnehmen – und ich hatte jetzt sogar (wenn auch in anderem Zusammenhang) den ersten Fall, bei denen die Eheleute sich ausdrücklich dafür entschieden hatten, dass der Mann mit dem Baby zuhause bleibt, weil die Frau den wesentlich besser bezahlten und mit besseren Aufstiegschancen versehenen Job hatte.

In dieser veränderten Situation stellt sich natürlich auch die Frage, ob eine schwangere Frau von einer Stellenbesetzung ausgeschlossen werden darf. Mit dieser Frage hatte sich aktuell das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 27. Januar 2011  (Az. 8 AZR 483/09) zu beschäftigen:

Eine Frau war als eine von drei Abteilungsleitern in einem Unternehmen beschäftigt. Als die Stelle eines „Vizepräsidenten“ frei wurde, besetzte das Unternehmen diese mit einem Mann und nicht mit der damals schwangeren Frau. Diese forderte nun eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts. Sie habe die Stelle wegen ihrer Schwangerschaft nicht erhalten. Bei der Bekanntgabe dieser Entscheidung sei sie auf ihre Schwangerschaft angesprochen worden.

Das Unternehmen hingegen behauptet, für die getroffene Auswahl sprächen sachliche Gründe.

Das Bundesarbeitsgericht ging davon aus, dass die Frau Tatsachen vorgetragen habe, die ihre geschlechtsspezifische Benachteiligung nach § 611a Abs. 1 BGB (gültig bis 17. August 2006) vermuten lassen könnten. Es ging davon aus, dass eine Arbeitnehmerin eine geschlechtsspezifische Benachteiligung schon dann glaubhaft gemacht habe, wenn sie zum einen vortragen könne, dass dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft bei der Bewerbung bekannt sei und er dann die ausgeschriebene Stelle bei gleicher Qualifikation mit einem Mann besetzte, und wenn sie zum anderen weitere Tatsachen vortragen könne, welche eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vermuten liessen. An diesen weiteren Tatsachenvortrag seien jedoch keine strengen Anforderungen zu stellen.

Im Ergebnis dürften deshalb Schwangere in der Bewerbung um einen in ihren Unternehmen ausgeschriebenen Posten nunmehr bessere Aussichten haben, insbesondere dann, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist und sie die Qualifikationen für die Tätigkeit besitzen.

Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts finden Sie hier: Bundesarbeitsgericht


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