Innungsverband für Orthopädieschuhtechnik Nordrhein-Westfalen und AOK Rheinland-Hamburg vereinbaren Vertragsklauseln entgegen der Rechtsauffassung des Bundesversicherungsmates

Innungsverband für Orthopädieschuhtechnik Nordrhein-Westfalen und AOK Rheinland-Hamburg vereinbaren Vertragsklauseln entgegen der Rechtsauffassung des Bundesversicherungsmates

© Alexander Klaus / pixelio.de

Am 18.01.2011 haben der Innungsverband für Orthopädieschuhtechnik Nordrhein-Westfalen und AOK Rheinland-Hamburg neue Verträge nach §127 II SGB V geschlossen, und zwar zu den Produktgruppen 02, 05, 08, 10 und 31. Diese hat der Innungsverband nunmehr den Mitgliedsbetrieben übersandt mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass der Grundvertrag für alle Produktgruppen identisch sei.

Interessant ist natürlich, ob denn die dortigen Vertragspartner die Hinweise des Bundesversicherungsamtes (BVA), niedergelegt in seinem Rundschreiben vom 28.12.2010 (BVA-Rundschreiben) und sicherlich am 18.01.2011 inhaltlich längst bekannt, beachtet haben; tatsächlich ist dies in einigen Punkten nicht der Fall, und zwar wie folgt:

  • Das Bundesversicherungsamt hatte umfänglich begründet, dass es eine Zertifizierung für nicht erforderlich hält und die einseitige Vorgabe einer Zertifizierung durch die Krankenkassen unzulässig sei. Im Interesse der nicht zertifizierten Betriebe hätte ich nun erwartet, dass neue Verträge eine solche Zertifizierungspflicht nicht mehr vorsehen, allenfalls noch eine unverbindliche Aufforderung zur Zertifizierung oder den Nachweis eines geeigneten QM-Systems. Doch so anders der Vertrag: er enthält in §2 ausdrücklich die Zertifizierungspflicht und eine unaufgeforderte Nachweispflicht der Leistungserbringer über den gesamte Vertragslaufzeit.
  • Vertragsstrafen sieht das BVa lediglich als angemessen an bis zu einer Obergrenze von 5% des Auftragsvolumens; in dem neuen Vertrag vereinbart ist aber in §16 eine einseitig durch die Kasse festzulegende Vertragsstrafe von 1/12 des Jahresumsatzes, mithin über 8%.
  • Der Vertrag postuliert nach meiner Einschätzung eine erhebliche Beschränkung des eigenen Verhandlungs- und Beitrittsrechts der Mitglieder der Landesinnung OST NRW, denn nach §2 soll es sich dabei um den einzig möglichen Vertrag für Mitglieder des Verbandes handeln. Doch nach den ausdrücklichen Hinweisen des BVA dürfen Leistungserbringer gerade nicht ohne sachlichen Grund von Vertragsverhandlungen ausgeschlossen oder gegenüber anderen Leistungserbringern benachteiligt werden.

Insgesamt handelt es sich bei diesen Verträgen sicherlich nicht um die schlimmsten, die in der letzten Zeit abgeschlossen worden sind – jedenfalls, so weit es den Vertragstext selbst betrifft, denn zur Preisgestaltung kann ich keine Aussagen treffen. Er enthält allerdings Regelungen, die klar gegen die Rechtsauffassung des Bundesversicherungsamtes verstossen. Es wird sicherlich eine Reihe von Betrieben geben, die davon jetzt oder in Zukunft betroffen sein werden.


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