BGH: Zum Überfall zweier Mitglieder der „Hells Angels“ auf ein Mitglied der „Outlaws“

BGH: Zum Überfall zweier Mitglieder der „Hells Angels“ auf ein Mitglied der „Outlaws“Nun bin ich ja selbst Mitglied eines Motorradclubs, und noch dazu eines ziemlich grossen und weltweit operierenden – aber keine Angst, ich oute mich jetzt nicht als harter 1%er, sondern ich gehöre zu den 99% der guten Motorradfahrer – und trage trotzdem Kutte; ich bin Mitglied der „Blue Knights Germany XX“, einem LEMC, also eines Law Enforcement Motocycle Clubs, der wiederum nicht nur bei den „Blue Knights Germany“, sondern auch bei den „Blue Knights International“ organisiert ist. Die „blauen Ritter“ – abgeleitet von der blauen Uniform der amerikanischen Polizei) wurden 1974 als lokaler Verein in den USA gegründet. In den folgenden Jahren verbreitete sich diese Idee in den gesamten USA, Kanada und Australien. 1989 wurde die Idee nach Europa getragen. In England, den BeNeLux, Schweden, Norwegen, Frankreich, Schweiz, Dänemark, Polen und Österreich usw. usw. sind bereits Chapter (selbständige Unterabteilungen) zu finden.
Allein in Deutschland verteilen gibt es über 30 Chapter von Flensburg bis München.  Inzwischen haben die Blue Knights weltweit ca. 20.000 Mitglieder in mehr als 400 Chaptern in 24 Ländern. Dabei sind mindestens 90% der Member eines Chapters solche mit „Verhaftungsgewalt“, die übrigen 10% kommen aus anderen Berufen – wie ich eben. Mitglieder können nicht nur Männer sein, integriert in die Chapter sind auch die jeweiligen Member und – natürlich – auch die Kinder. Und so trägt bei uns in der Familie nicht nur der Papa die blaue Kutte, sondern auch – mit ganzem Stolz – der Sohn. Eben „Ride with Pride“, dem Motto der Blue Knights.Näheres zu den Knights findet man unter:

Blue Knights Germany

oder speziell zu uns Niedersachsen

Blue Knights – Germany XX

Ein bisschen hat man aber immer auch den Blick auf die MC-Szene, und so war die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 27.01.2011 (Pressemitteilung Nr. 14/11) zum Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 502/10 – schon interessant.

Der Sachverhalt war schon ein solcher, den man einem – schlechten – Rockerfilm hätte entnehmen können: Am Abend des 26. Juni 2009 überfielen die Angeklagten A. und S., die den „Hells Angels“ angehören, in Bad Kreuznach gemeinsam mit dem bislang flüchtigen Sch., ebenfalls Mitglied der „Hells Angels“, das Mitglied der konkurrierenden Rockergruppe „Outlaws“ O., um ihm, ggf. mit Gewalt und unter Einsatz eines Messers, die „Kutte“ – die mit Aufnähern versehene Lederweste – abzunehmen und so ihren Machtanspruch zu demonstrieren. Nachdem sie den auf seinem Motorrad fahrenden O. mit ihrem Pkw ausgebremst hatten, attackierten ihn der Angeklagte A. und Sch., wobei Sch. – nicht vom Tatplan umfasst, aber für die Angeklagten vorhersehbar – dem Opfer insgesamt sieben Messerstiche in den Oberkörper zufügte, an denen es kurze Zeit später verstarb. Die beiden Angreifer A. und Sch. nahmen dem Sterbenden die Kutte ab und entfernten sich zusammen mit dem Angeklagten S., der das Fahrzeug geführt und in ihm gewartet hatte.

Die Reaktion der Gerichte war durchaus angemessen: Das Landgericht Kaiserslautern hat den Angeklagten A. deshalb wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Nötigung und mit Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten S. wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Beihilfe zur Beteiligung an einer Schlägerei und mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, beiden Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für deren Neuerteilung ausgesprochen. Außerdem hat es bestimmt, dass die vom Angeklagten A. in Portugal erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:2 auf die Strafe anzurechnen ist. An einer Bewertung des Geschehens als Raub mit Todesfolge bzw. räuberische Erpressung mit Todesfolge hat sich das Landgericht gehindert gesehen; es konnte nicht feststellen, ob die Angeklagten die Kutte behalten, verwerten oder etwa sofort vernichten wollten.


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