BGH zu den Voraussetzungen für einen Aufenthaltswechsel eines Kindes

BGH zu den Voraussetzungen für einen Aufenthaltswechsel eines Kindes

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Fälle mit Auslandsberührung sind im Sorgerecht immer besonders schwierig, und dies nicht nur auf der rechtlichen, sondern auch auf der menschlichen Ebene, da in der Regel durch den Wohnsitz eines Kindes in einem anderen Staat als demjenigen des umgangsberechtigten Elternteils immer massive Einschränkungen der Kontakte einhergehen – selbst bei gutem Willen beider Eltern. Und deswegen ist natürlich der Wechsel eines Kindes ins Ausland häufig höchst streitig.

Der  XII. Zivilsenat hatte kürzlich in seinem Beschluss vom 16. März 2011 – Az.XII ZB 407/10 – über den Wechsel eines achtjährigen Mädchens von seiner in Deutschland lebenden Mutter zu dem in Frankreich lebenden Vater zu entscheiden – und hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf, mit der dieses das alleinige Sorgerecht – und damit eben auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht – auf den Vater übertragen hatte.

Hintergrund der Entscheidung war folgender: Die nicht miteinander verheirateten Eltern stritten um das alleinige Sorgerecht für ihre achtjährige Tochter. Die Mutter besitzt die deutsche, der Vater die französische Staatsangehörigkeit. Zur Zeit der Geburt des Kindes lebten die Eltern in Frankreich. Kurz nach der Geburt trennten sie sich, die Mutter kehrte mit dem Kind nach Deutschland zurück, wo das Kind seither lebt und zur Schule geht. Beide Elternteile übten die elterliche Sorge zunächst einverständlich gemeinsam aus.

In der Folge kam es zum Streit um das Umgangsrecht, das Recht, wer das Kind einschulen darf, und schließlich um das Sorgerecht.

Das Amtsgericht hatte das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter übertragen. Das Oberlandesgericht hatte nach Austausch des Verfahrenspflegers und ohne Anhörung des Kindes dem Vater das alleinige Sorgerecht übertragen und angeordnet, dass das Kind an den in Frankreich lebenden Vater herauszugeben sei.

Diese Entscheidung hob der Bundesgerichtshof nun auf und verwies das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurück, wobei der Senat umfänglich zu den Voraussetzungen für den Aufenthaltswechsel eines Kindes Stellung nahm:

  • Die bessere Erziehungseignung eines der Elternteile muss umfassend und nachvollziehbar begründet werden.
  • Das Kind ist zwingend auch durch das zweitinstanzliche Gericht anzuhören, denn die alleinige Zuweisung der elterlichen Sorge an ein Elternteil hat für das Kind erhebliche Auswirkungen, insbesondere dann, wenn damit sogar ein Umzug in ein anderes Land und so ein gravierender Wechsel in seinen bisherigen Lebensumstände einhergeht. Daher hält es der BGH für unverzichtbar, dass das nach seinem Entwicklungsstand schon verständige Kind durch das erkennende Gericht selbst angehört wird.
  • Ein erforderlicher Verfahrenspfleger das Kind längere Zeit kennen und in das Verfahren hinreichend eingearbeitet sein, um seiner Aufgabe hinreichend gerecht werden zu können.

Für die Praxis sicher besonders wichtig ist die umfängliche Dokumentation und Begründung, die der BGH für eine solche Entscheidung verlangt, denn die Praxis zeigt, dass viele Sorgerechtsentscheidungen insbesondere erster Instanz doch eher dürftig dokumentiert und begründet sind. Auch sollte man die Arbeit des Verfahrenspflegers in der Regel immer wieder kritisch hinterfragen, denn häufig beschränken sich dessen Aktivitäten doch eher auf oberflächliche Kontakte mit den Eltern und den betroffenen Kindern. Ob der Kindeswille dabei immer tatsächlich zutage tritt oder eher die (jeweilige) Meinung desjenigen Elternteils, bei dem das Kind gerade lebt, ist häufig sehr schwierig zu beurteilen. Da diese Entscheidungen aber immer tiefgreifende Veränderungen des Lebens der Kinder mit sich bringen, wäre höhere Sorgfalt, wie sie jetzt der BGH noch einmal eindringlich einfordert, sehr wünschenswert.

Pressemitteilung Nr. 53/11 vom 1.4.2011


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