Und noch einmal: Die Auswirkungen des Rundschreibens des Bundesversicherungsamt und die Frage nach der Kündigung von bestehenden und dem Abschluss von neuen Verträgen

Und noch einmal: Die Auswirkungen des Rundschreibens des Bundesversicherungsamt und die Frage nach der Kündigung von bestehenden und dem Abschluss von neuen Verträgen

© Margit Völtz / pixelio.de

Ich hatte mich ja schon einmal mit dem im Internet von meinem verehrten Kollegen Burkhard Goßens veröffentlichten Artikel auseinander gesetzt: Rundschreiben des BVA: Sollte man es wirklich nicht zum Anlass nehmen, Verträge mit unzulässigen Klauseln zu kündigen? « Rechtsanwaltssozietät Scherer & Körbes.

Dieser Artikel ist nun praktisch unverändert in der neuesten Ausgabe 04/2001 der Orthopädieschuhtechnik erschienen – und dies fordert eine weitere Stellungnahme meinerseits geradezu heraus, zumal die neuesten Entwicklungen im Bereich der Auseinandersetzung zwischen der Landesinnung für Orthopädieschuhtechnik Nord und der City BKK auch bei denjenigen, die an den bestehenden Verträgen unverändert festhalten wollen (oder sogar ähnlich angreifbare Verträge ohne Not neu abschliessen), eigentlich ein Umdenken verlangen würde:

Die Ausgangslage: Ein Verband hat – genauso wie einige andere Verbände – einen Beitrittsvertrag nach §127 SGB V abgeschlossen, und diesem sind eine Reihe von Mitgliedsbetrieben beigetreten. Dieser Vertrag enthält allerdings Klauseln, die das Bundesversicherungsamt als rechtswidrig ansieht und die die beigetretenen Betriebe benachteiligen. Die Betriebe fordern nun von dem Verband die Kündigung des Vertrages und die Aufnahme von Verhandlungen über einen neuen Vertrag, der ihre Rechte besser wahrt als der abgeschlossene Vertrag. Die Verantwortlichen des Verbandes aber lehnen eine solche Kündigung ab, und zwar mit dem Argument, mit der Kündigung des Vertrages würden auch die Vertragsbeziehungen der Betriebe hinfällig und die Betriebe könnten nicht mehr versorgen. Nun, ein bedrohliches Szenario, aber ist es wirklich so?


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