BFH: Die Steuer-ID ist verfassungskonform

Der Bundesfinanzhof hat keine Bedenken gegen die neue Steueridentifikationsnummer. Weder das Grundgesetz steht ihr im Wege, noch sahen die Richter datenschutzrechtliche Argumente durch die mit der ID verbundenen Speicherung von Daten als Hindernis an. Das Gemeinwohl, so die Begründung, sei höher einzuschätzen als das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einzelner Bürger. Auch die Unsicherheit, wer welche Datensätze einsehen könne, müsse der Bürger hinnehmen. Die Archivierung personenbezogener Daten sei vielmehr Voraussetzung für die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte im kommenden Jahr. Die Klägerin will nun weiter zum Bundesverfassungsgericht ziehen und dort prüfen lassen, ob die steuerlich motivierte Datensammelei ähnlich verfassungswidrig ist wie die Vorratsdatenspeicherung (Bundesfinanzhof, Az.: II R 49/10).

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