BAG: Arbeitgeber muss Schulbuch, welches der Arbeitnehmer selbst erworben hat, zahlen

Der Arbeitnehmer war als Lehrer im öffentlichen Schuldienst beschäftigt. Er benötigte für den Mathematikunterricht ein von der zuständigen Stelle bestimmtes Lehrbuch. Er forderte den Arbeitgeber auf dieses Lehrbuch zu erwerben, damit er dieses im Unterricht benutzen konnte. Der Arbeitgeber stellte aber trotz mehrfacher Aufforderung das Schulbuch nicht zur Verfügung. Daraufhin erwarb der Arbeitnehmer das Schulbuch auf eigene Kosten. Nun forderte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber den Erstattungsbetrag von € 14,36 zurück.

 Verlauf des Verfahrens

Das Arbeitsgericht wies die Klage des Arbeitnehmers ab, dass Landesarbeitsgericht Niedersachsen ( Entscheidung vom 2.5.2011 , 8 SA 1258/10) gab der Klage des Arbeitnehmers statt. Daraufhin legte der Arbeitgeber Revision beim BAG ein und verlor das Verfahren.

Entscheidung des BAG

Das BAG (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. März 2013 – 9 AZR 455/11 - ) führt dazu aus:

Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung von § 670 BGB Aufwendungen zu ersetzen, die dieser in Bezug auf die Arbeitsausführung gemacht hat, wenn die erbrachten Aufwendungen nicht durch das Arbeitsentgelt abgegolten sind und der Arbeitnehmer sie nach verständigem Ermessen subjektiv für notwendig halten durfte.
…………………………………….
Das beklagte Land als Arbeitgeber des Klägers und nicht die Gemeinde als Schulträgerin ist verpflichtet, dem Kläger den Kaufpreis für das Schulbuch zu erstatten. Mit dem Hinweis, der Kläger könne die Aufwendungen für den Kauf des Buchs als Werbungskosten steuermindernd geltend machen, konnte das beklagte Land sich dieser Verpflichtung nicht entziehen. Maßgebend ist, dass der Kläger ohne das von den Schülern benutzte Schulbuch nicht in der Lage war, ordnungsgemäß Mathematikunterricht zu erteilen. Die Kosten für den Erwerb des Buchs waren nicht durch die Vergütung des Klägers abgegolten.

Für viele Leser mag es erstaunlich sein, dass ein Fall über 14,36 Euro über mehrere Jahre bis zum Bundesarbeitsgericht geführt wird. Dem Lehrer ging es mit Sicherheit „nur um das Prinzip“, ansonsten wäre kaum der Verlauf des Verfahrens bis zum Bundesarbeitsgericht erklärbar.

Obwohl der Streitwert recht gering war hat die Entscheidung trotzdem erhebliche Bedeutung. Das Bundesarbeitsgericht hat Grundsätze aufgestellt, wonach der Arbeitnehmer eigene Aufwendungen vom Arbeitgeber erstattet bekommen kann, wenn

  • er diese – nach verständigen Ermessen –  für erforderlich halten durfte,
  • die Aufwendungen nicht durch den Arbeitslohn abgegolten sind
  • unter diesem Bezug auf die Arbeitsausführung gemacht hat.

Der Kernpunkt ist eigentlich, ob nicht durch das Gehalt vom Arbeitnehmer abgedeckte Aufwendungen objektiv und subjektiv erforderlich waren. Wenn dieser Fall ist, hat in der Regel der Arbeitgeber eine Kostenerstattung an den Arbeitnehmer vorzunehmen.

Rechtsanwalt A. Martin


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