Annahmeverzugslohn vor Zugang der Kündigungserklärung

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt und der Arbeitnehmer sich mittels Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung wehrt, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber nach Ablauf der Kündigungsfrist den Arbeitnehmer weiter den Lohn zahlen muss. Man spricht hier vom so genannten Annahmeverzugslohn.

Annahmeverzugslohn

Annahmeverzuglohn ist ein Lohnanspruch des Arbeitnehmers, obwohl er  keine Arbeitsleistung erbracht hat. Denn in der Regel ist es so, dass nach der Kündigung und nach dem Ablauf der Kündigungsfrist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigt. Er stellt diesem also keinen funktionsfähigen Arbeitsplatz mehr zur Verfügung, da er davon ausgeht, dass seine Kündigung ja rechtmäßig ist. Stellt sich dann später heraus, dass die Kündigung unwirksam war und gewinnt der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess, muss der Arbeitgeber in der Regel den Lohn nachzahlen. Dies ist ein erhebliches Risiko für den Arbeitgeber.

Annahmeverzugslohn im ungekündigten Arbeitsverhältnis

Das Bundesarbeitsgericht geht im normalen, ungekündigten Arbeitsverhältnis, davon aus, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich erst dann einen Anspruch auf Lohnzahlung bei Nichtbeschäftigung durch den Arbeitgeber hat, wenn zuvor der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft angeboten hat. Dabei reicht in der Regel kein wörtliches Angebot aus, sondern der Arbeitnehmer muss tatsächlich seine Arbeitskraft in eigener Person, am richtigen Ort und in der richtigen Art und Weise anbieten. Dies wird in der Praxis häufig übersehen. Viele Arbeitnehmer glauben, sie schicken dem Arbeitgeber eine E-Mail oder Fragen telefonisch nach, ob man arbeiten soll, was in der Regel nicht ausreicht.

Annahmeverzugslohn bei zugegangener Kündigung

Beim Ausspruch und Zugang der Kündigung durch den Arbeitgeber ist dies anders, da die Rechtsbrechung in der Kündigungserklärung gleichfalls die Erklärung des Arbeitgebers sieht, dass er dem Arbeitnehmer keinen funktionsfähigen Arbeitsplatz nach Ablauf der Kündigungsfrist zur Verfügung stellen wird. Hier braucht der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft nicht tatsächlich anbieten, noch nicht einmal wörtlich, da klar ist, dass der Arbeitgeber ihn ohnehin nicht beschäftigen wird. So großzügig ist das Bundesarbeitsgericht allerdings nur im Falle der Kündigung durch den Arbeitgeber. Ansonsten bleibt es beim obigen Grundsatz, dass zunächst der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft tatsächlich anbieten muss.

Annahmeverzugslohn bei nicht zugegangener Kündigungserklärung

Es stellt sich die Frage, wie dies aber ist, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, aber die Kündigung dem Arbeitnehmer nicht zugeht, also der Arbeitnehmer die Kündigung nicht erhält.

Grundsatz = tatsächliches Angebot erforderlich

Hier wird davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer trotzdem seine Arbeitskraft tatsächlich anbieten muss (so LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 04.04.2007 – 7 Sa 14/07 ). Anders als im Normalfall, weiß der Arbeitnehmer also von der Kündigung nichts und kennt damit auch nicht die Erklärung des Arbeitgebers, dass dieser dem Arbeitnehmer keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen möchte. In dieser Situation muss der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass der Arbeitgeber grundsätzlich bereit ist den Arbeitnehmer zu beschäftigen. Dies heisst wiederum, dass er tatsächlich seine Arbeitskraft anbieten muss. Wenn er dies nicht macht, hat er in der Regel keinen Anspruch auf Annahmeverzuglohn.

Man könnte hier aber durchaus die Auffassung vertreten, dass der Schluss, den das LAG Rheinland-Pfalz zieht, nicht richtig ist. Es wäre bloße Förmelei dem Arbeitgeber, der ja ohnehin fest entschlossen ist den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen (ansonsten hätte er nicht gekündigt), nochmals tatsächlich die Arbeitskraft anzubieten.

RA A. Martin



wallpaper-1019588
1500 Kalorien am Tag – Ihr Plan fürs Abnehmen!
wallpaper-1019588
1500 Kalorien am Tag – Ihr Plan fürs Abnehmen!
wallpaper-1019588
Wenn das Neue lockt: Shiny New Object Syndrome im Online-Business
wallpaper-1019588
KiVVON: Der Game-Changer für Content-Creators