Ist sich zum Beispiel der Arbeitgeber nicht darüber im klaren, ob bestimmte Bestandteile des Arbeitslohnes (lohn-) steuerfrei oder steuerpflichtig sind, so kann er beim Betriebsstättenfinanzamt einen Antrag auf Anrufungsauskunft (§ 42 e EStG) stellen.
Auskunftspflicht des Finanzamtes
Das Finanzamt ist in diesem Fall zur Auskunft verpflichtet. Es teilt dem Arbeitgeber dann seine Auffassung im Bezug auf den nachgefragten steuerrechtlichen Sachverhalt mit.
Auskunft ist anfechtbar
Teilt der Arbeitgeber die Auffassung des Finanzamtes nicht, kann er die Anrufungsauskunft mit einem Rechtsbehelf anfechten.
Begrenzung auf das Lohnsteuererhebungsverfahren
Wichtig ist auch, dass diese Auskunft auf das Lohnsteuererhebungsverfahren begrenzt ist und nicht das Finanzamt des Arbeitnehmers bindet.
Anwalt A. Martin