Auch bei Schichtarbeit: Teilzeitwunsch muss stattgegeben werden

Individuelle Wünsche stellen bei von Arbeitgebern grundsätzlich positiv aufgenommenen Teilzeittätigkeiten die größten Hürden dar – und nicht selten müssen die daraus entstehenden Konflikte dann von den Arbeitsgerichten geklärt werden. Wieder einmal musste jetzt ein Unternehmen eine Niederlage einstecken, denn das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein war der Ansicht, dass dem Teilzeitwunsch einer Mitarbeiterin auch dann stattgeben werden muss, wenn dies nicht dem im Betrieb üblichen Arbeitszeit- und Schichtablauf entspricht. Ausnahmen können zwar zulässig sein, müssen aber gut begründet werden können.

Im aktuellen Fall hatte eine Arbeitnehmerin geklagt, die ihre Arbeitszeit auf die Betreuungszeiten ihres Kleinkindes abstimmen wollte. Sie teilte ihrem Arbeitgeber nach Ablauf der Elternzeit unter Angabe der genauen Stundenanzahl sowie deren Verteilung ihren Teilzeitwunsch mit. Grund für die konkrete Forderung nach bestimmten Arbeitszeiten war die Tatsache, dass weder private Betreuungsmöglichkeiten für die Tochter vorhanden waren, noch die Betreuungszeiten in der Kindertagesstätte andere Arbeitszeiten für die Klägerin zulassen, als Dienstag bis Donnerstag von 9 bis 14.30 Uhr. Der Arbeitgeber lehnte den Wunsch seiner Mitarbeiterin aus organisatorischen Gründen ab, da in Schichten im wöchentlichen Wechsel von Montag bis Freitag von 9 bis 18.30 Uhr beziehungsweise von 12.15 bis 19.30 Uhr gearbeitet würde. Hierbei werde auch von den Teilzeitbeschäftigten eine Anwesenheit von mindestens bis 18 Uhr verlangt.

Die Richter schlossen sich jedoch den Argumenten der jungen Mutter an und erklärten dem Arbeitgeber, dass er den Teilzeitwunsch nicht pauschal ablehnen dürfe mit der Begründung, dass alle Beschäftigten im Schichtwechsel arbeiten müssten. Er hätte konkrete Umstände darlegen und beweisen müssen, die davon überzeugen können, dass die gewünschte Arbeitszeit eine unzumutbare Änderung der Betriebsabläufe darstellen würde oder den Einsatz einer Ersatzkraft erfordern würde (LAG Schleswig-Holstein, Az.: 3 SaGa 14/10).


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