Im letzten Teil zum Thema Arbeitnehmerveranlagung geht es um sämtliche Kosten, die mit außergewöhnliche Belastungen in Verbindung stehen und um absetzfähige Ausgaben für Kinder.
In den nächsten vier Wochen werde ich in folgenden Artikeln
Bestimmte Ausgaben werden als außergewöhnliche Belastungen bezeichnet und sind damit steuerlich absetzbar. Kosten, die in diese Kategorie fallen, müssen höher sein, als bei anderen Steuerpflichtigen mit vergleichbaren Einkommen und den zu leistenden Selbstbehalt übersteigen.
Dieser Selbstbehalt beträgt je nach Jahreseinkommen
Die Beilage L 1k ist für Familien einer der wichtigsten Teile der Arbeitnehmerveranlagung, da es dabei um die Ausgaben und Absetzbeträge geht, die im Zusammenhang mit den Kindern stehen. Im obersten Teil des Formulars werden die wichtigsten Daten aller Kinder schriftlich erfasst. Gleich in der nächsten Rubrik kann der Kinderfreibetrag geltend gemacht werden.
Dieser Freibetrag beläuft sich auf 220 € pro Kind, kann aber auf jeden Elternteil, sofern beide über ein steuerpflichtiges Einkommen verfügen, zu jeweils 132 € aufgeteilt werden.
Leistet man für ein oder mehrere Kinder, die nicht im selben Haushalt leben und für die man auch keine Familienbeihilfe bezieht, Unterhalt oder sogenannte Alimente, kann der Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht werden. Dieser beläuft sich
Die Regelbedarfsätze betragen ( Stand 2012)
Auch die Kosten für Kinderbetreuung sind bis zu 2.300 € pro Kind steuerlich absetzbar. Jedoch nur für Kinder, für Familienbeihilfe bezogen wurde un die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Absetzbar sind Verpflegungskosten oder Bastelgeld. Ebenso auch die Ausgaben für Nachmittags- oder Ferienbetreuung.
Bei erheblich behinderten Kindern können etwaige Kinderbetreuungskosten bis zum 16.Lebensjahr steuerlich geltend gemacht werden. Weiters können auch noch Krankheitskosten abgesetzt werden. Der dafür geltende Freibetrag hängt vom Grad der Behinderung ab.
Erhält man aufgrund seiner Arbeitnehmerveranlagung einen Nachforderungsbescheid, hat man die Möglichkeit seinen Steuerausgleich innerhalb einer Frist von einem Monat wieder zurück zu ziehen. Außer es handelt sich um eine sogenannte Pflichtveranlagung.
Die Arbeitgeber haben bis Ende Februar Zeit, die Jahreslohnzettel an die Finanzbehörde zu übermitteln. Im eigenen Finanzonline- Account unter dem Menüpunkt Abfrage/ Steuerakt kann man überprüfen, ob und welche Lohnzettel bereits übermittelt wurden. Sind alle Lohnzettel vorhanden, steht der Erledigung der Arbeitnehmerveranlagung nichts mehr im Wege. Üblicherweise dauert es nach Einreichung der Unterlagen nur wenige Tage bis zur Bearbeitung und Erledigung des Steuerausgleichs. Mit Abschluss erhält man den entsprechenden Bescheid online zugestellt, den man in der Databox einsehen und abspeichern kann. Auch die Überweisung der Steuergutschrift erfolgt meist innerhalb weniger Tage.
Ich glaube, ich habe mit dieser Artikelserie bewiesen, daß die Arbeitnehmerveranlagung nicht allzu schwierig ist, und es zahlreiche Möglichkeiten gibt, sich ein paar hundert Euro vom Fiskus wieder zurück zu holen.
Weitere nützliche Informationen findest Du unter
Geldjournal - Lohnsteuerausgleich So wird es gemacht Geldmarie - Steuern und Jahresausgleich Job.at - Steuerausgleich 2013 Überlassen Sie Ihr Geld nicht dem Finanzamt Format - Zehn Tipps für den Steuerausgleich Arbeiterkammer - Steuer sparen von A bis Z
Arbeiterkammer - Musterbriefe
In den nächsten vier Wochen werde ich in folgenden Artikeln
- So holst Du Geld vom Fiskus zurück - Einführung
- So holst Du Geld vom Fiskus zurück - Sonderausgaben
- So holst Du Geld vom Fiskus zurück - Werbungskosten
- So holst Du Geld vom Fiskus zurück - Außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen
Bestimmte Ausgaben werden als außergewöhnliche Belastungen bezeichnet und sind damit steuerlich absetzbar. Kosten, die in diese Kategorie fallen, müssen höher sein, als bei anderen Steuerpflichtigen mit vergleichbaren Einkommen und den zu leistenden Selbstbehalt übersteigen.
Dieser Selbstbehalt beträgt je nach Jahreseinkommen
- Einkommen höchstens 7.300 €--6%
- mehr als 7.300 € - 14.600 €--8%
- mehr als 14.600 € bis 36.400 €--10%
- mehr als 36.400 €--12%
- der Alleinverdiener/ Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
- für jedes Kind, für das Familienbeihilfe oder der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht
- wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht, man aber in einer Partnerschaft lebt, in der der Partner nicht mehr als 6.000 € an Einkünfte erzielt.
Die Beilage L 1k ist für Familien einer der wichtigsten Teile der Arbeitnehmerveranlagung, da es dabei um die Ausgaben und Absetzbeträge geht, die im Zusammenhang mit den Kindern stehen. Im obersten Teil des Formulars werden die wichtigsten Daten aller Kinder schriftlich erfasst. Gleich in der nächsten Rubrik kann der Kinderfreibetrag geltend gemacht werden.
Dieser Freibetrag beläuft sich auf 220 € pro Kind, kann aber auf jeden Elternteil, sofern beide über ein steuerpflichtiges Einkommen verfügen, zu jeweils 132 € aufgeteilt werden.
Leistet man für ein oder mehrere Kinder, die nicht im selben Haushalt leben und für die man auch keine Familienbeihilfe bezieht, Unterhalt oder sogenannte Alimente, kann der Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht werden. Dieser beläuft sich
- für das erste Kind auf 29,20 € monatlich
- für das zweite Kind auf 43.80 € monatlich
- für jedes weitere Kind auf 58.40 € monatlich
Die Regelbedarfsätze betragen ( Stand 2012)
- bis 3 Jahre 186 € monatlich
- bis 6 Jahre 238 € monatlich
- bis 10 Jahre 306 € monatlich
- bis 15 Jahre 351 € monatlich
- bis 19 Jahre 412 € monatlich
- bis 28 Jahre 517 € monatlich
Auch die Kosten für Kinderbetreuung sind bis zu 2.300 € pro Kind steuerlich absetzbar. Jedoch nur für Kinder, für Familienbeihilfe bezogen wurde un die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Absetzbar sind Verpflegungskosten oder Bastelgeld. Ebenso auch die Ausgaben für Nachmittags- oder Ferienbetreuung.
Bei erheblich behinderten Kindern können etwaige Kinderbetreuungskosten bis zum 16.Lebensjahr steuerlich geltend gemacht werden. Weiters können auch noch Krankheitskosten abgesetzt werden. Der dafür geltende Freibetrag hängt vom Grad der Behinderung ab.
Abschließende Allgemeine Informationen
Eine Anrbeitnehmerveranlagung kann rückwirkend für fünf Jahre durchgeführt werden. Das heißt im Jahr 2014 kann noch der Steuerausgleich für das 2009 eingereicht werden. Belege und Quittungen müssen grundsätzlich nicht mehr mitgesendet werden, sollten jedoch über einen Zeitraum von sieben Jahren für den Fall einer nachträglichen Steuerprüfung aufbewahrt werden. Die Wahrscheinlichkeit für eine Steuerprüfung steigt bei häufig ändernden Einkommensverhältnissen, wechselnden Beschäftigungsverhältnissen oder zwischenzeitlicher Selbstständigkeit.Erhält man aufgrund seiner Arbeitnehmerveranlagung einen Nachforderungsbescheid, hat man die Möglichkeit seinen Steuerausgleich innerhalb einer Frist von einem Monat wieder zurück zu ziehen. Außer es handelt sich um eine sogenannte Pflichtveranlagung.
Die Arbeitgeber haben bis Ende Februar Zeit, die Jahreslohnzettel an die Finanzbehörde zu übermitteln. Im eigenen Finanzonline- Account unter dem Menüpunkt Abfrage/ Steuerakt kann man überprüfen, ob und welche Lohnzettel bereits übermittelt wurden. Sind alle Lohnzettel vorhanden, steht der Erledigung der Arbeitnehmerveranlagung nichts mehr im Wege. Üblicherweise dauert es nach Einreichung der Unterlagen nur wenige Tage bis zur Bearbeitung und Erledigung des Steuerausgleichs. Mit Abschluss erhält man den entsprechenden Bescheid online zugestellt, den man in der Databox einsehen und abspeichern kann. Auch die Überweisung der Steuergutschrift erfolgt meist innerhalb weniger Tage.
Ich glaube, ich habe mit dieser Artikelserie bewiesen, daß die Arbeitnehmerveranlagung nicht allzu schwierig ist, und es zahlreiche Möglichkeiten gibt, sich ein paar hundert Euro vom Fiskus wieder zurück zu holen.
Weitere nützliche Informationen findest Du unter
Geldjournal - Lohnsteuerausgleich So wird es gemacht Geldmarie - Steuern und Jahresausgleich Job.at - Steuerausgleich 2013 Überlassen Sie Ihr Geld nicht dem Finanzamt Format - Zehn Tipps für den Steuerausgleich Arbeiterkammer - Steuer sparen von A bis Z
Arbeiterkammer - Musterbriefe