Arbeitsgericht räumt heimliche Aufzeichnungen nur dem AG ein

Was für ein Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen: 5 Sa 687/11). Eine Verlagsangestellte hatte ihr Personalgespräch heimlich mitgeschnitten. Sie drohte der Geschäftsführung mit Veröffentlichung und wurde anschließend fristlos gekündigt worden.
Gut, drohen lassen muss man sich nicht. Aber das Gericht gab nicht allein dafür dem Arbeitgeber recht.
Sondern, das Gericht meint: Es sei davon auszugehen, dass es einem Arbeitnehmer grundsätzlich verwehrt ist, zu einem Gespräch mit seinem Arbeitgeber ein aufnahmebereites Tonbandgerät heimlich mit sich zu führen. Die sich darin dokumentierende Bekundung des Misstrauens gegenüber dem Arbeitgeber schließt eine zukünftige gedeihliche Zusammenarbeit aus.
Das ist weltfremd. Viele Arbeitgeber rüsten ihre Angestellten von sich aus mit Handies aus, auf denen  standardmäßig eine Aufzeichnungssoftware installiert ist. Man muss nur wissen, wie man sie benutzt, und schon führt jeder Mitarbeiter ständig ein "Tonbandgerät" (auch diese Bezeichnung ist weltfremd) mit sich.
Außerdem kann die Mitnahme keine Bekundung des Misstrauens sein, sondern eine reine Vorsichtsmaßnahme. So wie auch viele Arbeitgeber aus reiner Vorsichtsmaßnahme ihre Mitarbeiter per Video überwachen, Emails speichern und auswerten oder die Verbindungsdaten ihrer Telefonate. Hier muss "Waffengleichheit" herrschen, am besten ohne Waffen.
Wir leben in de Welt George Orwells. Das LAG Rheinland-Pfalz gesteht dies aber allein den Arbeitgebern zu.

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