Ein Arbeitgeber erstattete Strafanzeige gegen seinen Arbeitnehmer ohne weitere Nachprüfungen. Dieser war als Fahrer bei Werttransporten beschäftigt. Auf einer Tour bemerkte der Arbeitnehmer einen Geldschein, dessen Echtheit er von der Polizei überprüfen lassen wollte. Er übergab den Geldschein der Polizei. Später erhielt er diesen (dieser war wohl nicht gefälscht) zurück und gab diesen seiner Firma ab. Allerdings vergaß er sich die Übergabe quittieren zu lassen.
Der Arbeitgeber erstattete daraufhin gegen den Arbeitnehmer bei der Polizei sog. Strafanzeige ohne den Arbeitnehmer (der zwischenzeitlich ausgeschieden war) wegen des Sachverhalts zu befragen.
Der Arbeitnehmer beauftragte einen Rechtsanwalt zu seiner Verteidigung.
Die Staatsanwaltschaft klärte den Sachverhalt auf und kam zum Ergebnis, dass kein hinreichender Tatverdacht gegen den Arbeitnehmer besteht und stellte von daher das Strafverfahren gegen den Arbeitnehmer nach § 170 Abs. 2 StPO ein.
Der Arbeitnehmer klagte daraufhin als Schaden die Anwaltsvergütung ein, die ihm durch die Beauftragung des Anwalts im Strafverfahren entstanden war.
Das Arbeitsgericht Köln (Urteil v. 18.12.2014, 11 Ca 3817/14) gab dem Arbeitnehmer Recht und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung der aufgewendeten Anwaltsgebühren.
In der Pressemitteilung des Arbeitsgericht Köln steht dazu:
Zwar dürfe jemand, der gutgläubig eine Anzeige erstatte,
nicht mit dem Risiko eines Schadensersatzanspruches belegt werden, wenn sich der
Verdacht später nicht bestätige. Dieser Grundsatz, den das Bundesverfassungsgericht in
einem Urteil aus dem Jahr 1985 aufgestellt hat, gelte im Arbeitsverhältnis jedoch nicht
uneingeschränkt. Im Arbeitsverhältnis bestünden besondere Fürsorgepflichten, nach
denen die eine Partei der anderen nicht grundlos Nachteile zufügen dürfe. Die
Arbeitgeberin hätte den Kläger im konkreten Fall vor Erstattung der Anzeige befragen und
den Sachverhalt auf diese Weise ggf. aufklären müssen.
Die Entscheidung ist beachtenswert und es bleibt zu hoffen, dass hier gegen Berufung eingelegt wurde, um eine Klärung der Rechtslage vor dem LAG ggfs. vor dem BAG herbeizuführen.
RA A. Martin