Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1 KSchG – Massenentlassungen

Nach § 17 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz sind Kündigung anzeigepflichtig, wenn

  • wenn Arbeitnehmern innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden sollen und zwar
    • wenigstens 6 Arbeitnehmer – in einen Betrieb mit i.d.R. 21 bis 59 Arbeitnehmern
    • wenigsten 10 % der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer – in einem Betrieb mit 60 bis 250 Arbeitnehmern
    • wenigstens 26 Arbeitnehmer – in einem Betrieb mit 251 bis 499 Arbeitnehmern
    • wenigstens 30 Arbeitnehmer – in einem Betrieb mit über 500 Arbeitnehmern

Anzeigepflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss die Entlassungen der Bundesagentur für Arbeit anzeigen. Dies muss vor dem Ausspruch der Kündigung geschehen.

Kündigungen ohne vorherige Anzeige

Vergißt der Arbeitgeber die vorherige Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit, dann sind die vorgenommenen Entlassungen rechtsunwirksam.

Arbeitsrecht in Berlin – Anwalt Martin



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