Was ist eine „Gleichwohlgewährung“ der Agentur für Arbeit?

Meistens nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses setzt der Arbeitgeber häufig seine „Prioritäten“ anders. Er zahlt – beim Bestehen von Zahlungsschwierigkeiten – zunächst die Arbeitnehmer, die noch beim ihm arbeiten, um zu verhindern, dass diese der Arbeit fernbleiben und von ihren Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf ihre Arbeitskraft geltend machen. Der entlassene Arbeitnehmer hat zwar dann noch einen Anspruch auf Zahlung von Lohn oder Urlaubsentgelt kann diesen aber nicht schnell durchsetzen, da er erst klagen müsste. In der Zwischenzeit geht das Leben – mit all seinen Kosten – für den Arbeitnehmer weiter und er wendet sich an die Agentur für Arbeit.

Gleichwohlgewährung der Agentur für Arbeit

In § 143 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist bestimmt, dass ungeachtet des Ruhens des Arbeitslosengeldanspruchs gleichwohl eine Leistungspflicht der Agentur für Arbeit dann besteht, wenn der Arbeitnehmer trotz des Anspruchs auf das Arbeitsentgelt oder die Urlaubsabgeltung die Leistung nicht erhält. Obwohl der Arbeitnehmer eigentlich noch Ansprüche gegen den Arbeitgeber hat, die aber meist nicht schnell durchsetzbar sind, wird er vom Gesetz her so behandelt – im Verhältnis zur Agentur für Arbeit – als hätte er keine Ansprüche mehr.

Als Ausgleich für die Gleichwohlgewährung  der Leistungen erhält die Bundesagentur für Arbeit gem. § 143 Abs. 3 Satz 2 SGB III unter den dort normierten Voraussetzungen einen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitslosen oder einen Dritten, wenn der Arbeitgeber Arbeitsentgelt oder Urlaubsentgelt mit befreiender Wirkung geleistet hat.

Die Gewährung bleibt sogar rechtskräftig, wenn der Arbeitslose später den Anspruch durchsetzen kann und den Lohn erhält, wobei dann der Anspruchsübergang auf die BfA zu beachten ist ( § 115 SGB X ), wobei bei Zahlung an den Arbeitslosen ein Erstattungsanspruch der BfA besteht.

RA Martin



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