Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Zahlung von Insolvenzgeld, wenn folgende Voraussetzungen beim Arbeitgeber vorliegen:
- Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse (§ 183 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 SGB III) oder
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 183 Abs. 1, Satz 1 Nr. 2 SGB III) oder
- vollständige Betriebsstilllegung (§ 183 Abs. 1, Satz 1 Nr. 3 SGB III) und
- es muss ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegen und
- der Arbeitnehmer muss im Insolvenzzeitraum tatsächlich gearbeitet haben und nicht von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht haben (Ausnahme: der Arbeitnehmer wurde freigestellt)