62, zu alt für ORF: Gericht ortet Diskriminierung

Das EU-Recht verbietet eine Zwangspensionierung jedenfalls vor Erreichen des Pensionsalters. Ein 62-jähriger ORF-Redakteur hat jetzt einen ersten Etappenerfolg vor dem Arbeits- und Sozialgericht erzielt.

Der Kläger war seit vielen Jahren beim ORF im Hörfunk beschäftigt. Er war mit den unterschiedlichsten Aufgaben betraut und hat verschiedene Programme und Sendungen gestaltet. Am 19. März 2011 vollendete er sein 62. Lebensjahr. Schon mit Schreiben vom 17.März 2010 wurde er zum 31. März 2011 gekündigt. Der Kläger wollte jedoch über den 62. Geburtstag hinaus weiter beim ORF arbeiten.

Betriebsrat blieb untätig

Der Betriebsrat war trotz Verlangens des Klägers nicht bereit, etwas gegen die Kündigung zu unternehmen. Schließlich brachte der Redakteur selbst die Klage ein und begehrte, die Kündigung für rechtsunwirksam zu erklären; sein Arbeitsverhältnis sei aufgrund seines Alters beendet worden.

Das ASG Wien ist anhand des Gleichbehandlungsgesetzes an die Sache herangegangen und hat die erforderlichen Prüfschritte sauber vorgenommen. Aus der Tatsache, dass der ORF offenbar regelmäßig Arbeitnehmer kündigt, wenn diese das 60. bzw 62. Lebensjahr erreicht haben, wurde abgeleitet, dass die Kündigung des Klägers als unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters zu qualifizieren ist. (Die Presse 25.11.2011)



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