Zwangstrinkgelder ...Serviceentgeld etc. müssen im Reisepreis ausgewiesen werden

Zwangstrinkgelder ...Serviceentgeld etc. müssen im Reisepreis ausgewiesen werdenNun gibt es mal wieder eine Entscheidung vom OLG Koblenz (Az.: 9 U 1324/13).  Es ist nicht erlaubt in einer Anzeige oder in anderer Form von Werbung den Preis zzgl. Servicepauschale anzugeben.  In Deutschland gilt immer der gesamte Preis muss ausgewiesen werden. Die zzgl. Nummer ist also nicht mehr erlaubt.  Das dürfte das Ende der Normas uns Lidl sein,  die immer mit sehr kleinen Ab-Preisen  geworben haben. Alle Kosten die vom Kunden nicht zu umgehen sind, müssen im Reisepreis inkludiert sein. ‘Sternchenhinweis’ auf täglich anfallende Zusatzkosten au8f dem Schiff, verstößt gegen Wettbewerbsrecht für  Reiseveranstalter, die im Paket eine Schiffsreise und einen Hotelaufenthalt anbieten, müssen bei der Bewerbung ihres Angebotes den jeweiligen Endpreis der Reise benennen

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