ZVOS: Natürlich ist der Leistungserbringer bei einem Beitritt nach §127 IIa SGB V ein eigenständiger Vertragspartner der Krankenkasse

ZVOS: Natürlich ist der Leistungserbringer bei einem Beitritt nach §127 IIa SGB V ein eigenständiger Vertragspartner der Krankenkasse

© gabriele Planthaber / pixelio.de

Man mag es mir nachsehen, aber die Beschäftigung mit dem Rundschreiben des Bundesversicherungsamts vom 28.12.2010 (Bundesversicherungsamt – Rundschreiben zum Thema Krankenversicherung) hat an einigen Stellen bei mir durchaus für nicht unerhebliche Befriedigung gesorgt. Und für eine Stelle gilt dies ganz besonders: denn eindeutig führt das BVA dort aus, dass gemäß § 127 Abs. 2a SGB V die Leistungserbringer den Verträgen nach § 127 Abs. 2 SGB V zu gleichen Vertragsbedingungen beitreten können. Und dann schreibt es glatt und eindeutig:

Auf der Leistungserbringerseite wird hierdurch (durch einen Vertragsbeitritt) der jeweils Beitretende eigener Vertragspartner der Kasse.“

Warum gerade dieser Satz? Nun, einige werden sich erinnern können, da gab es doch die riesige Debatte im Zentralverband für Orthopädieschuhtechnik, ob und welche Risiken die ersten Beitrittsverträge für den ZVOS haben könnten. Insbesondere der Landesinnungsverband Orthopädieschuhtechnik Nordrhein-Westfalen argumentierte immer wieder, dass der mit der DAK-Vertrag abgeschlossene Beitrittsvertrag unübersehbare Risiken für den ZVOS habe; so trage dieser das Insolvenzrisiko der beigetretenen Betriebe und müsse notfalls auch noch für deren Schadensersatzpflichten aufkommen. Und alles rankte sich um die Frage, ob denn nun ein Leistungserbringer ein eigenes Vertragsverhältnis mit der Krankenkasse begründe, wenn er einem Vertrag beitritt – oder eben nicht. Und da argumentierte der ZVOS im Einklang mit meiner Rechtsauffassung immer so, dass es dieses eigenständige Vertragsverhältnis gäbe, während die andere vehement die gegenteilige Meinung vertrat – und deswegen die Risiken für so hoch hielt, dass man unter anderem zur Haftungsminierung den ZVOS verlassen müsse.

Letztendlich führte auch dieser Streit zum Austritt des nordrhein-westfälischen und des bayerischen Verbandes, und immer wieder wurde auch diese Frage zusammen mit den daraus konstruierten Haftungsrisiken für den ZVOS und den Mitgliedsverbänden für die Sinnhaftigkeit dieses Austritts herangezogen.

Dabei hielt ich die Rechtsfrage selbst immer für unproblematisch: Natürlich musste ein eigenständiges Vertragsverhältnis zwischen der Krankenkasse und dem Leistungserbringer durch den Vertragsbeitritt zustandegekommen, alles Andere war juristisch einfach nicht zu erklären. Aber je mehr ich es begründete, umso stärker prallten alle Argumente auf der Gegenseite zurück, und langsam fing ich schon an, mir Gedanken zu machen, ob ich mich nicht auf dem berühmt-berüchtigten „Holzweg“ befinden würde – manchmal sieht man ja den berühmten Wald vor lauter Bäumen nicht.

Irgendwie hat mich diese Frage immer weiter beschäftigt, und deswegen bin ich jetzt schon sehr froh darüber, dass die für mich eigentlich zwingende Rechtsauffassung auch vom Bundesversicherungsamt in aller Schlicht- und Deutlichkeit geteilt wird:

Auf der Leistungserbringerseite wird hierdurch (durch einen Vertragsbeitritt) der jeweils Beitretende eigener Vertragspartner der Kasse.“

Der ZVOS, der sich ja dieser Auffassung durchgehend angeschlossen hat, war also im Recht und ist insoweit für den Abschluss des Vertrages mit der DAK in diesem Punkt völlig zu Unrecht angegriffen worden. Ob der Vertrag andere Teile enthält, die man aus heutiger Sicht – und in Kenntnis der weiteren Auffassungen des BVA – als wenig vorteilhaft ansehen kann, steht auf einem ganz anderen Blatt. Das BVA hat ja sehr deutlich gemacht, und welchen enormen Druck die Leistungserbringer und ihre Verbände durch einige Krankenkassen gesetzt worden sind. Und man muss dem ZVOS insoweit deutlich zugute halten, dass auch der kurz vorher abgeschlossene BEK-Vertrag in den anderen Punkten keinerlei vorteilhaftere Regelungen enthielt – und dieser war ja schliesslich für die heutigen AGOS-Mitglieder immer ein „guter“ Vertrag – was vielleicht auch an den damaligen Verhandlungsführer auf ZVOS-Seite gegenüber der Barmer gelegen haben mag…

Aber aus der Vergangenheit soll man versuchen, zu lernen, und so stellt sich für mich nun natürlich ergänzend die Frage, ob man die sachlich kaum zu begründenden Position, es entstehe kein eigenes Vertragsverhältnis des Leistungserbringers mit der Krankenkasse, nicht aufgrund der damaligen machtpolitischen Grabenkämpfe vertreten hat – allerdings wäre dieser Streit dann auf dem Rücken der Betriebe ausgetragen worden (soweit es diesen Punkt betrifft), und dies sollte dann allen Beteiligten – insbesondere ausserhalb des ZVOS – für die Zukunft doch stark zu denken geben. Dann war es nämlich vielleicht doch nicht der Zentralverband für Orthopädieschuhtechnik, den man für diese Schwächung der Interessenvertretung dieses Gesundheitshandwerks verantwortlich machen müsste.


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