Was ändert sich mit der neuen Drohnen-Verordnung?

Was ändert sich mit der neuen Drohnen-Verordnung?

Am Freitag, den 10.03.2017 hat der Bundesrat in seiner Plenarsitzung die neue „Drohnen-Verordnung" in nur 50 Sekunden beschlossen. Hier gehe ich darauf ein, was sich nun für Drohnen-Piloten wie Dich und mich ändert!

Inhaltlich gab es zu den vorgestellten Eckpunkten nur kleine Ergänzungen auf Empfehlung des Verkehrsausschusses.

Verschiedene Ausschüsse des Bundesrates haben in dem Thema beraten und Ihre Empfehlungen formuliert. Am Freitag, den 10.03.2017 wurde unter TOP 79 der 954. Sitzung des Bundesrates die umgangssprachliche Drohnen-Verordnung mit den empfohlenen Änderungen der Ausschüsse verabschiedet.

Mit dem Beschluss ist die „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten" aber noch kein gültiges Recht. Die Änderungen an der LuftVO und LuftVZO werden zum 01.04.2017 in Kraft treten.

Was ändert sich nun konkret für Dich als Drohnen-Pilot?

1. Kennzeichnungspflicht

Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme (unmanned aircraft vehicle / UAV) ab einem Gesamt-Abfluggewicht von mehr als 250 g müssen künftig ab dem 01.04.2017 feuerfest gekennzeichnet sein, um im Schadensfall den Halter feststellen zu können. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers.

2. Kenntnisnachweis aka. Drohnenführerschein

Nach einer Übergangsfrist ist ab dem 01.10.2017 für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab 2 kg künftig ein Kenntnisnachweis erforderlich. Der Nachweis erfolgt durch:

  1. eine gültige Pilotenlizenz,
  2. die Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter: 16 Jahre
  3. oder die Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre.

Die Bescheinigungen gelten für fünf Jahre. Für den Betrieb auf Modellfluggeländen ist kein Kenntnisnachweis erforderlich. Aktuell ist IMHO noch keine Institution vom Luftfahrt Bundesamt zertifiziert, die diesen Nachweis ausstellen kann.

3. Erlaubnisfreiheit

Ab dem 01.04.2017 bedarf es generell keiner sog. Aufstiegserlaubnis (kurz: AE) mehr, die sonst je Bundesland für zwei Jahre bei der jeweiligen Luftfahrtbehörde beantragt werden musste. Dies gilt unabhängig von einer privaten oder gewerblichen Nutzung. Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb einer Gesamtmasse von 5 kg ist grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich. Der Betrieb durch Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, z.B. Feuerwehren, THW, DRK etc., ist generell erlaubnisfrei.

4. Erlaubnispflicht

Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen (UAV) über 5 kg und für den Betrieb bei Nacht ist eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt.

5. Chancen für die Zukunftstechnologie

Gewerbliche Nutzer brauchten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen bisher eine Erlaubnis - unabhängig vom Gewicht. Künftig ist für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb von 5 kg grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich. Zudem wird das bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite aufgehoben.

Landesluftfahrtbehörden können dies künftig für Geräte ab 5 kg erlauben.

6. Betriebsverbot

Ein Betriebsverbot gilt künftig für:

  • Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme außerhalb der Sichtweite für Geräte unter 5 kg
  • in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebieten
  • über bestimmten Verkehrswegen, in Kontrollzonen von Flugplätzen (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen),
    in Flughöhen über 100 Metern über Grund. Dieses Verbot gilt nicht auf Modellfluggeländen.
  • über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu
  • über 25 kg (gilt nur für „Unbemannte Luftfahrtsysteme").

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen, wenn der Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Naturschutz darstellt und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist. Insbesondere bei einem geplanten Betrieb außerhalb der Sichtweite lässt sich die Genehmigungsbehörde eine objektive Sicherheitsbewertung vorlegen.

7. Ausweichpflicht

Unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle sind verpflichtet, bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen auszuweichen.

8. Einsatz von Videobrillen (sog. FPV-Brillen)

Flüge mithilfe einer Videobrille sind erlaubt, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfinden und das Gerät nicht schwerer als 250 g ist oder eine andere Person (der sog. Spotter) es ständig in Sichtweite beobachtet und in der Lage ist, den Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen. Dies gilt als Betrieb innerhalb der Sichtweite des Steuerers.

Fazit zur Drohnen-Verordnung

Für mich als privat und zum Teil gewerblich fliegenden Piloten ändert sich weitestgehend nichts. Außer, dass man nun verbindlich seine Drohnen kennzeichnen muss. Solange man bisher auch immer rücksichtsvoll mit der Technologie umgegangen ist, hatte man die Kennzeichnung eh schon dran, um im Falle eines Absturzes oder Fehlfunktion (worst-case: Fly away) möglichst gut wieder an sein Eigentum zu kommen.

Für größere Drohnen muss nun noch ein Kenntnis-Nachweis erbracht werden. Hier bleibt abzuwarten, wie dieses umgesetzt wird und was es letztlich kosten wird.

Was meinst Du zur neuen Verordnung?


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