Verfassungsbeschwerden der Atomkraftwerks-Betreiber

Keine rechtliche Grundlage für Entschädigungsansprüche

Das Bundesverfassungsgericht möchte in diesem Jahr über die Verfassungsbeschwerden der Atomkraftwerksbetreiber gegen die 13. Atomgesetz-Novelle entscheiden, mit der der Atomausstieg beschlossen wurde. Die Energiekonzerne verlangen vom Staat und somit von den Steuerzahlern offenbar bis zu 15 Milliarden Euro Schadenersatz. Nach Auskunft des Gerichts ist noch nicht entschieden, ob es eine mündliche Verhandlung geben wird oder nicht. In einem Schreiben an das Bundesverfassungsgericht hat die atomkritische Ärzteorganisation IPPNW heute ihre Auffassung dargelegt, wonach die Entschädigungsansprüche von EON, RWE und Vattenfall zurückzuweisen sind.
In der Begründung weist die IPPNW darauf hin, dass die 13. Atomgesetznovelle in enger Abstimmung mit den Atomkraftwerksbetreibern beschlossen wurde. Statt den Atomausstieg vollumfänglich zu begründen,
beließ es der Gesetzgeber aber bei der offenkundig mit den Atomkraftwerksbetreibern ausgehandelten knappen Begründung, man habe nach Fukushima eine “Neubewertung der Kernenergie” vorgenommen.

Auf eine detailliertere, sicherheitstechnische Begründung wurde im Gesetzestext verzichtet, obwohl aber der Entscheidung begründete Zweifel an der Sicherheit der stillgelegten Anlagen zugrunde lagen. So dokumentierte das Bundesumweltministerium in der so genannten “Nachrüstliste” vom 3. September 2010 gemeinsam mit allen Atomaufsichtsbehörden der Länder zahlreiche gravierende Sicherheitsdefizite.

Nach Fukushima erstellte das im Bundesumweltministerium zuständige Referat für die Aufsicht über Atomkraftwerke ein Papier mit dem Titel “Erste Konsequenzen aus Fukushima – Sicherheitsüberprüfung deutscher Kernkraftwerke und Neubewertung”. Darin stellen die Beamten fest, dass die stillgelegten Atomkraftwerke nicht mehr den sicherheitstechnischen und somit den rechtlichen Anforderungen genügten. Der Neubewertung der Atomenergie nach der Atomkatastrophe in Japan ging ein mehrjähriger
Prozess in den Atomaufsichten des Bundes und der Länder voraus, der u.a. von der Biblis-B-Klage der IPPNW mit angestoßen worden war.

Im Rahmen dieses Verwaltungsstreitverfahrens mit dem Ziel der Stilllegung des Druckwasserreaktors Biblis B reichte die IPPNW eine Dokumentation von rund 200 schwerwiegenden Sicherheitsdefiziten ein, die sich auf die Bewertungen der Atomaufsichtsbehörden bzw. deren Sachverständige stützte. Von wenigen Ausnahmen abgesehen handelt es sich um Sicherheitsdefizite aller bauähnlichen Druckwasserreaktoren, die mit der 13. Atomgesetznovelle stillgelegt wurden (Biblis A, Biblis B,
Unterweser, Neckarwestheim-1). Ein umfangreiches Gutachten im Auftrag der Bundesatomaufsicht stufte 80 der von der IPPNW dokumentierten Sicherheitsdefizite als sicherheitstechnisch besonders “relevant” ein.

Zudem: Sogar die Betreibergesellschaft RWE selbst hatte im Rahmen der Biblis-Klage zugegeben, dass das Atomkraftwerk “altert” und die Atomaufsichtsbehörde hatte bereits 2005 förmlich festgestellt, dass die Anlage “selbstverständlich nicht dem heutigen Stand von Wissenschaft und Technik” entsprach.

Auch für die stillgelegten Siedewasserreaktoren der Baulinie 69 haben Gutachter den Atomaufsichtsbehörden in den vergangenen Jahren gravierende Sicherheitsdefizite aufgezeigt.

Die Atomkritiker stellen in ihrem Schreiben an das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Genehmigungsvoraussetzungen für den Betrieb der stillgelegten Atomkraftwerke spätestens im Jahr 2011
nicht mehr vorlagen und die Stilllegungen unausweichlich waren. Für Entschädigungsansprüche der Atomindustrie sehen sie daher keine Grundlage.

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Das IPPNW Schreiben an das Bundesverfassungsgericht.

IPPNW Kontakt:
Angelika Wilmen, Pressesprecherin
Autor Henrik Paulitz (Atomexperte)



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