Social Media – Pro oder Contra Stellenbewerber

Die Bundesregierung hat mit dem am 25.08.2010 beschlossen Gesetzentwurf zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes (Entwurf zum Gesetz als PDF-Datei) auch beschlossen, dass Informationen aus sozialen Netzwerken bei der Bewerberauswahl nicht genutzt werden dürfen.

§ 32 Datenerhebung vor Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses

(6) Beschäftigtendaten sind unmittelbar bei dem Beschäftigten zu erheben. Wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten vor der Erhebung hierauf hingewiesen hat, darf der Arbeitgeber allgemein zugängliche Daten  ohne Mitwirkung des Beschäftigten erheben, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung das berechtigte Interesse des Arbeitgebers überwiegt. Bei Daten aus sozialen Netzwerken, die der  elektronischen Kommunikation dienen, überwiegt das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten; dies gilt nicht für soziale Netzwerke, die zur Darstellung der beruflichen  Qualifikation ihrer Mitglieder bestimmt sind. Mit Einwilligung des Beschäftigten darf der Arbeitgeber auch bei sonstigen Dritten
personenbezogene Daten des Beschäftigten erheben; dem Beschäftigten ist auf Verlangen über den Inhalt der erhobenen Daten Auskunft zu erteilen. Die Absätze 1 bis 5 sowie § 32a bleiben unberührt.

So weit, so gut. Allein dieser Abschnitt 6 wirft bei mir doch einige Fragen auf.

 (..) darf der Arbeitgeber allgemein zugängliche Daten  ohne Mitwirkung des Beschäftigten erheben, (…)

Wenn ich den Namen eines Stellenbewerbers in eine Internet-Suchmaschine eingebe, sind die hierbei gefundenen Trefferdaten allgemein zugängliche Daten? Hintergrund ist die Tatsache, das in den Trefferlisten von Internet-Suchmaschinen Ausschnitte aus Postings in Foren und sozialen Netzwerken durchaus angezeigt werden, ebenso wie willkürlich ausgewählte Photos.

(…) Bei Daten aus sozialen Netzwerken, (…) überwiegt das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten; (…)

Wer legt fest, bzw. wie, oder wo ist definiert, was ein schutzwürdiges Interesse ist.

(…) dies gilt nicht für soziale Netzwerke, die zur Darstellung der beruflichen Qualifikation ihrer Mitglieder bestimmt sind. (…)

Das ist einigermaßen klar formuliert. Es gibt spezielle “Business Networks” die dazu gedacht sind, dass eigene berufliche Profil darzustellen und auf diesem Weg mit Unternehmen in Kontakt zu kommen. Allerdings gibt es auch auf diesen Plattformen Bereiche (Foren), in denen berufliche Ambitionen mit privatem Content vermischt sind. Wer will hier eine Linie ziehen zum “schutzwürdigen Interesse”?

Eine weitere und ich gebe zu, für mich eine sehr interessante Frage ist, welche/r Personalverantwortliche/r ist zeitlich und (provokativ gefragt) intellektuell in der Lage, im allgemeinen Arbeitsalltag noch nach Informationen über potentielle Stellenbewerber zu suchen? Werden solche Aufgaben da nicht eher an die sogenannte Arbeitsebene abgeschoben und wie sieht es hier mit der Gesetzeskenntnis (und Gesetzestreue) aus?

Das Gesetz an sich geht in der heutigen, Internet lastigen Zeit sicher in die richtige Richtung. Allerdings sehe ich persönlich bei dem Gesetz wieder die Intention des Gesetzgebers zu einer Klärung streitiger Passagen vor den Gerichten.

Persönlich interessiert mich in dem Zusammenhang, wer nutzt soziale Netzwerke um sich über Unternehmen zu informieren? Welche/r Personalverantwortliche/r informiert sich über soziale Netzwerke über interessante potentielle Bewerber – und warum?


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