Privatinsolvenz und das Ding mit der SCHUFA

Ein Jeder von uns kann in eine wirtschaftlich bedenkliche Situation geraten – sei es durch einen unerwarteten Jobverlust, eine teure Scheidung, eine Arbeits- und Berufsunfähigkeit durch Krankheit etc. Die Gründe sind also vielfältig und dennoch wirtschaftlich betrachtet immer sehr folgenschwer. Rechnungen können nicht mehr bezahlt werden ebenso wie Mieten, Lebensunterhalt und so weiter. Die Folgen sind sich immer weiter aufhäufende Schulden und der notwendige Weg zum „Amt“ erfolgt oftmals zu spät – hervorgerufen durch einen falsch verstandenen Stolz. Traurig, aber wahr. Irgendwann ist die Grenze jedoch weit überschritten und man weiß nicht mehr weiter. Was bleibt also zu tun?

Privatinsolvenz1 Privatinsolvenz und das Ding mit der SCHUFA

Wer in Deutschland seine Schulden nicht mehr begleichen kann, hat nach aktueller deutscher Gesetzgebung die Möglichkeit den Schritt in die sogenannte Privatinsolvenz zu gehen und nach Ablauf von insgesamt 7 Jahren einen wirtschaftlichen Neustart in Angriff zu nehmen und zwar schuldenfrei. Das ganze Verfahren unterliegt einer gerichtlichen Begleitung und man erhält Unterstützung durch einen sogenannten Insolvenzverwalter, der dafür Sorge trägt, dass man als sich in der Privatinsolvenz Befindlicher die Regeln des Verfahrens einhält. Was in allererster Linie mal bedeutet, dass die, sich an dem Insolvenzverfahren beteiligenden Gläubiger gemäß der Insolvenztabelle ihren Anteil der Schuldentilgung erhalten.

Die Privatinsolvenz und was dann folgt

Das ganze Verfahren dauert in der Regel sechs Jahre, welche man als sogenannte Entschuldungsphase tituliert. Hält man sich als Schuldner diszipliniert an alle Auflagen, erklärt ihn das Gericht nach den bereits genannten sechs Jahren für schuldenfrei. Man ist damit alle Restschulden los – ganz gleich, ob sie durch Autokauf, Ratenkredit, Bürgschaft oder etwa Steuerforderungen entstanden sind. Somit sollte man meinen, so wie es der Gesetzgeber letztendlich auch formuliert, mit einer weißen Weste wieder am geschäftlichen Leben teilnehmen zu können. Aber weit gefehlt, denn die Praxis zeigt, dass es mit der weißen Weste ebenso NICHT ist. Grund hierfür ist mal wieder eine Institution, die für ihre intransparenten und leider sehr häufig auch alles andere als nachvollziehbaren Methoden berühmt berüchtigt ist – die SCHUFA! Zugeben – es ist nicht nur die SCHUFA, sondern auch alle anderen sogenannten Wirtschaftsauskunfteien, aber die SCHUFA ist nun mal die größte Institution und somit auch hier erstgenannt!

Die SCHUFA und das Merkmal der Restschuldbefreiung

Wer als Schuldner nach 6 Jahren vom Gericht die positive Nachricht der Restschuldbefreiung und somit das Ende der Privatinsolvenz mitgeteilt bekommt, hat in der Regel allen Grund aufzuatmen und den Neustart in Angriff zu nehmen. Man ist bestenfalls wieder in einem festen Angestelltenverhältnis, bezieht sein festes Einkommen und man möchte sich vielleicht ein neues Auto leasen, ein neues Girokonto eröffnen etc. Wer dies nach einer Privatinsolvenz versucht hat, dürfte relativ schnell auf den Boden der Tatsachen zurückgeholt worden sein, denn es erfolgt was? Eine Ablehnung! Wie kann das sein? Laut Gerichtsbeschluss ist man doch schuldenfrei und ebenso frei von Negativmerkmalen! Oder doch nicht? Richtig, ist man eben NICHT? Und das hat folgenden Grund: Die SCHUFA nebst anderen Auskunfteien führen das an Sie aus dem Schuldenregister der Gerichte übermittelte Merkmal der Restschuldbefreiung nicht als Positiv-Eintrag, sondern als NEGATIV-Merkmal! Damit hat man bei der SCHUFA nachwievor den Makel eines nicht zahlungsfähigen bzw. einer wirtschaftlich nicht vertrauenswürdigen Person. Dieses Merkmal führt dazu, dass alle an die SCHUFA angeschlossenen Unternehmen, die Kreditgeschäfte aller Art anbieten, mit Ihnen kein bzw. nur ein eingeschränktes Geschäftsverhältnis eingehen werden wollen. Entweder erfährt man direkte Ablehnung oder man wird aufgefordert einen SCHUFA-unbelasteten Bürgen zu nennen.

Wenn jetzt angenommen wird, dass man gegen dieses Vorgehen seitens der SCHUFA angehen kann, der wird bitter enttäuscht, denn die SCHUFA hat erklärt, dass ein solcher Eintrag zur Restschuldbefreiung erst nach 3 Jahren durch entsprechenden Antrag des „Schuldners“ aus dem Register entfernt werden kann. In unseren Augen eine Frechheit, denn hier erlaubt sich eine private Institution wie die SCHUFA ein nach 6 Jahren gesetzlich abgeschlossenes Verfahren indirekt durch eine unberechtigte und rechtlich nicht fundierte „NEGATIV-Interpretation“ der Restschuldbefreiung Menschen weiterhin vom normalen Geschäftsleben zu isolieren oder deren Teilnahme daran massiv zu erschweren.

Fazit: Es wird Zeit, dass der Gesetzgeber der SCHUFA und generell den Wirtschaftsauskunfteien einen gesetzlich klar definierten Rahmen in der Ausübung der Tätigkeit gibt. Es kann nicht sein, das ein klar definiertes Gesetz und Procedere durch rein privatwirtschaftliche Interessen zu Lasten eines Bundesbürgers ausgehebelt werden. Was ist ihre Meinung dazu? Kommentare sehr willkommen!

 


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