Möglichkeiten für Handwerker werden erweitert

Das Gesundheitsministerium veröffentlichte heute (04.05.2020) im Staatsanzeiger (BOE) einen Ministerialerlass zur Änderung des Erlasses SND/340/2020 vom 12. April, mit dem die Durchführung bestimmter Tätigkeiten im Zusammenhang mit Interventionsarbeiten in bestehenden Gebäuden ausgesetzt wurde, bei denen für Personen, die nicht mit dieser Tätigkeit in Verbindung stehen, die Gefahr einer COVID-19-Infektion besteht.

Die Entwicklung der Gesundheitskrise, die sich im Rahmen des Alarmzustands entwickelt, erfordert eine ständige Anpassung und Spezifizierung der ergriffenen Maßnahmen, um die Effizienz der Krisenbewältigung zu gewährleisten.

Möglichkeiten Handwerker werden erweitert

Möglichkeiten für Handwerker werden erweitert

In diesem Rahmen musste die Verordnung SND/340/2020 dahingehend geändert werden, dass sie weitere von der Aussetzung ausgenommene Maßnahmen enthält, die bereits zuvor geregelt waren und die wie folgt lauten

Arbeiten, die in Räumlichkeiten, Wohnungen oder anderen abgegrenzten Bereichen des Gebäudes ausgeführt werden, die nicht bewohnt sind oder zu denen die Bewohner während der Dauer der Arbeiten keinen Zugang haben, vorausgesetzt, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind

o Die Bewegungsfreiheit von Arbeitern und Materialien ist in nicht sektorbezogenen Gemeinschaftsbereichen eingeschränkt, und es werden alle geeigneten Maßnahmen ergriffen, um im Laufe des Tages den Kontakt mit den Bewohnern des Gebäudes zu vermeiden.

o Das Betreten und Verlassen dieser Räumlichkeiten, Wohnungen oder Bereiche ist zu Beginn und am Ende des Arbeitstages gestattet.

o Die Arbeitnehmer ergreifen die von den Gesundheitsbehörden angegebenen Präventions- und Hygienemaßnahmen gegen COVID-19.

Ebenso ist in allen Fällen der Zugang zu nicht sektorbezogenen Bereichen des Gebäudes gestattet, um spezifische Operationen durchzuführen, die für den Anschluss an die Dienstleistungsnetze des Gebäudes erforderlich sind. Bisher konnten diese Arbeiten nur durchgeführt werden, wenn die Zugangsbereiche zu den Wohnungen oder Räumlichkeiten sektorisiert werden konnten.

Dieser Erlass bleibt bis zum Ende der Alarmperiode und ihrer Verlängerungen in Kraft oder bis die Umstände der öffentlichen Gesundheit die Genehmigung eines neuen Erlasses rechtfertigen, der die Bedingungen des gegenwärtigen Erlasses ändert.


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