LG Hamburg: Eidesstattliche Versicherungen können den Vorwurf des Filesharing widerlegen

LG Hamburg: Eidesstattliche Versicherungen können den Vorwurf des Filesharing widerlegen

© Peter Kirchhoff / pixelio.de

Abmahnungen und Schadensersatzforderungen wegen angeblich unberechtigter Nutzung von Filesharing-Netzwerken oder Anzeigen wegen der vermeintlichen unberechtigten Nutzung von WLAN-Anschlüssen werden immer häufiger Gegenstand der Beratung und Vertretung auch in unserer Kanzlei, denn die flächendeckende Verbreitung der Funknetze und die immer höheren Übertragungsgeschwindigkeiten machen Downloads auch im grossen Stil praktisch von jedem Ort aus möglich; berichtet hatte ich über solche Probleme schon Hier und Hier.

Eine Reihe von Informationen in Fällen des Filesharing finden Sie auch im Blog der Kanzlei Dr. Bahr, Hamburg: (Klick)

Diese Kanzlei informaiert auch aktuell über ein Verfahren vor dem Landgericht Hamburg, in dem es im einstweiligen Rechtsschutz  gelungen war, den Vorwurf des unberechtigten Filesharings durch eidesstattliche Erklärungen der Familienmitglieder zu entkräften (Klick).

Die vor Gericht in Anspruch Genommene hatte eine eigene eidessattliche Erklärung sowie solche sämtlicher Familienangehöriger vorgelegt, die sich jeweils gegenseitig bestätigten, zum Zeitpunkt des angeblichen unberechtigten Filesharings kein Interesse an einer solchen Nutzung und auch keinen Zugriff auf den PC gehabt zu haben.

Es bestünden zwar Zweifel an den eidestattlichen Versicherungen, meinten die Richter am LG Hamburg, sie hielten diese aber nicht für grundlegend falsch und sahen sie als ausreichend an, um den Antrag der Gegenseite zurückzuweisen. Dies ist sicherlich umso überraschender, weil das Gericht es darüber hinaus auch noch für unwahrscheinlich hielt, dass bei der Ermittlung der Daten der Betroffenen und der IP-Adresse Fehler aufgetreten seien. Letztendlich sei das aber nicht völlig auszuschliessen und der Anspruchsteller trage eben die volle Darlegungs- und Beweislast für die Rechtsgutverletzung.

Man kann diese Entscheidung durchaus als sehr freundlich zugunsten der von Abmahnungen und Schadensersatzforderungen Betroffenen ansehen, denn bisher war das Bestreiten der Nutzung des betroffenen PC über die ermittelte IP-Adresse eigentlich nur dann aussichtsreich, wenn zusätzlich die Nutzung eines (nicht unbedingt hinreichend) gesicherten WLAN-Netzes möglich war. Bei dieser Argumentation wurde ja die Richtigkeit der ermittelten Daten nicht angegriffen – man tat dies natürlich trotzdem, doch war das eigentlich nie eine Verteidigungslinie, der man gute Erfolgsaussichten gab. Nun aber besteht die Möglichkeit, die Richtigkeit der ermittelten IP-Adresse an sich unter Bezugnahme auf diese Entscheidung anzugreifen.

Für die flächendeckenden „Abmahner“ macht es diese Entscheidung definitiv nicht leichter…

Die Entscheidung: Landgericht Hamburg Urteil v. 11.08.2010 – Az.: 308 O 171/10.


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