Lebensversicherungspolicen: Das Kleingedruckte kann rechtswidrig sein

Die Möglichkeiten, Lebensversicherungen vorzeitig zu liquidieren und das Kapital anderweitig zu verwenden oder investieren, war unlängst hier Schwerpunktthema. Es wurden die verschiedenen Aspekte theoretisch beleuchtet und Praxistipps gegeben. Die vorzeitige Kündigung eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrags und Auszahlung des Kapitals wurde dabei als eine der finanziell nachteiligsten Varianten erklärt – doch das muss nach einem aktuellen Urteil relativiert werden. Versicherungsunternehmen dürfen nämlich die vom Versicherten einbezahlten Prämien nicht mehr mit der Provision der Makler beziehungsweise Vermittler verrechnen. Der BGH erklärte diese für Verbraucher teure Vorgehensweise für unwirksam und verhilft ihnen damit zu mehr Rechten und höherem Kapital.

Verbraucherverbände schätzen, dass nahezu 80 Prozent aller Verträge vorzeitig gekündigt werden, weil sich die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Versicherten verändert haben. Doch wird die eingezahlte Summe mit dem Rückzahlungswert verglichen, kam man auf Beträge, die staunen ließen. Meist blieben von mehreren tausend Euro nur wenige hundert oder sogar nichts übrig. Schuld waren die Abschlusskosten, die vorrangig an die Vermittler ausbezahlt wurden. So bezahlte der Versicherungskunde mit seinen Beiträgen zunächst die Provision für die Vermittlung und sparte erst dann Kapital an. Das, so der Bundesgerichtshof, sei eine unangemessene Benachteiligung und damit nicht rechtens. Die Folge: Alle entsprechenden Verträge sind unwirksam, die Versicherungsgesellschaften müssen nachbessern. Und das nicht nur in Sachen Vertragsgestaltung, sondern durch Nachzahlungen. Geschätzt werden diese auf über 12 Milliarden Euro. Falls die Versicherungen die fehlenden Beträge nicht von sich aus erstatten, rät die Verbraucherzentrale Hamburg, die diese Klage geführt hatte, betroffenen Kunden, ihre Ansprüche umgehend anzumelden. In diesem Zusammenhang kippte der BGH eine weitere, Verbraucher benachteiligende Klausel im Kleingedruckten von Policen. Auch Beträge unter 10 Euro müssen nun von den Versicherungsunternehmen erstattet werden (BGH, Az.: IV ZR 201/10).


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