LAG MV : Begründetheit eines Auflösungsantrages

Wehrt sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung mittels Kündigungsschutzklage, dann kann sich im Laufe des Prozesses ergeben, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. Klassisches Beispiel hierfür ist, dass der Arbeitgeber im Prozess dem Arbeitnehmer androht, dass dieser – sofern er den Prozess gewinnt und weiter beim Arbeitgeber arbeiten wird – vor Ort “Spießruten” laufen wird.

Auflösungsantrag

In dieser Situation kann der Arbeitnehmer – wenn die Kündigung darüber hinaus sozialwidrig ist – einen sog. Auflösungsantrag stellen. Das Arbeitsgericht spricht dem Arbeitnehmer dann – wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen – eine Abfindung zu und das Arbeitsverhältnis endet zum Kündigungszeitpunkt.

hohe Anforderungen an den Auflösungsantrag

Die Anforderungen an den Auflösungsantrag sind recht hoch. Dass der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber nicht mehr arbeiten möchte (was bereits bei Einreichung der Kündigungsschutzklage überwiegend der Fall ist) ist unerheblich und rechtfertig ebensowenig einen Auflösungsantrag, wie die mit dem Kündigungsschutzverfahren einhergehenden Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 17.9.2014 – 3 Sa 53/14) hat entschieden, dass es für die Begründung eines Auflösungantrages nicht ausreichend ist, wenn der Arbeitnehmer über seinen Rechtsanwalt auf die bloße Sozialwidrigkeit der Kündigung verweist. Dem Arbeitnehmer muss darüber hinaus die Forsetzung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Dauer unzumutbar sein. Weshalb dies der Fall ist, muss der Arbeitnehmer (ggfs- über seinen Anwalt) vortragen. Der bloße Verweis auf die Sozialwidrigkeit der Kündigung recht nicht aus.

Rechtsanwalt A. Martin

 



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