Kündigungsschutzklage und Klagefrist bei Einreichung beim örtlich unzuständigen Arbeitsgericht

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Die Frage ist, ob auch die an ein örtlich nicht zuständiges Arbeitsgericht die Klagefrist wahrt?

Kündigungsschutzklage – örtlich unzuständiges Arbeitsgericht

Grundsätzlich wahrt auch die beim örtlich nicht zuständigen Arbeitsgericht eingereichte Kündigungsschutzklage die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage. Dies gilt selbst noch für eine Verweisung an das örtlich zuständige Arbeitsgericht (§§ 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, 17 a Abs. 2 und Abs. 3 GVG), wenn die Verweisung bereits nach Ablauf der 3-Wochen-Frist erfolgt (BAG NZA 1994,237 ff, 239).

Anwalt Martin



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