Kündigung wegen Straf- und Untersuchungshaft durch Arbeitgeber möglich?

Die Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers ist die Erbringung der Arbeitsleistung. Wenn der Arbeitnehmer aber dazu nicht in der Lage ist, da er sich in Straf- oder Untersuchungshaft befindet, stellt sich die Frage, ob dies für den Arbeitgeber ein Grund für eine Kündigung ist, eine sogenannte personenbedingte Kündigung.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Straf- oder Untersuchungshaft von hinreichender Länge einen personenbedingten Kündigungsgrund begründen kann (BAG Urteil vom 22.10.2015 im NZA 2016, 482). Das Bundesarbeitsgericht hatte hier eine außerordentliche personenbedingte Kündigung für rechtmäßig gehalten, da ein Arbeitnehmer zu mehr als zwei Jahren Haft verurteilt wurde und es dem Arbeitgeber nicht möglich war, Überbrückungsmaßnahmen zur Vermeidung einer ordentlichen Kündigung zu treffen.

Ordentliche Kündigung oder außerordentliche Kündigung?

Da der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, ist im Normalfall bei längerer Haft eine ordentliche Kündigung fast immer möglich. Die Frage die sich stellt ist, ob der Arbeitgeber z. B. auch außerordentlich kündigen kann.

außerordentliche Kündigung bei Haft

Ob eine haftbedingte Nichterfüllung der Arbeitsleistung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann, hängt von der Art und dem Ausmaß der betrieblichen Auswirkungen ab (BAG Urteil vom 24.03.2011 in NJW 2011, 2825).

Zumutbarkeit für Arbeitgeber die Zeit bis zur ordentlichen Kündigungsfrist

Dabei ist Voraussetzung, dass sich die Arbeitsverhinderung konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirkt (was fast immer der Fall sein wird) und darüber hinaus keine dem Arbeitgeber zumutbaren Überbrückungsmöglichkeiten gegeben sind. Solche Überbrückungsmaßnahmen, also hier geht es nur um die Überbrückung des Zeitraumes bis zur ordentlichen Kündigung sind z. B. die Maßnahmen, die auf eine Einstellung von Aushilfskräften z. B. abzielen.

Haft verschuldet?

Ein weiteres Kriterium ist dabei, ob der Arbeitnehmer seine Arbeitsverhinderung selbst zu vertreten hat.

Untersuchungshaft und außerordentliche Kündigung

Bei der Untersuchungshaft (die ja im Normalfall 6 Monate nicht überschreien darf) sind die Anforderungen an die außerordentliche Kündigung strenger.

Selbst bei einer Untersuchungshaft können Störungen im Betriebsablauf eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, selbst wenn für den Arbeitnehmer zunächst die Unschuldsvermutung greift. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits entschieden, dass bei einer langen Betriebszugehörigkeit, hier 25 Jahre, es dem Arbeitgeber zumutbar ist, eine Haftzeit von 17 Tagen hinzunehmen und hat als untere Grenze für eine unverhältnismäßig erhebliche Zeit auf einen Monat abgestellt (BAG Urteil vom 10.06.1965 in AP ZPO § 519 Nr. 17).

fehlende Anzeige der Haft gegenüber des Arbeitgebers

Darüber hinaus wurde entschieden, dass das bloße Unterlassen, dem Arbeitgeber eine Inhaftierung anzuzeigen, keine so schwerwiegende Verpflichtung des Arbeitsverhältnisses darstellt, dass dies alleine für sich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde.

Zusammenfassung:

Bei Strafhaft, zumindest dann, wenn diese über eine gewisse Dauer geht, und dies wird in den meisten Fällen ja mehr als 6 Monate sein, ist eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber fast immer möglich. Die Frage, die sich allein stellt ist dann, ob der Arbeitgeber ggf. auch außerordentlich kündigen kann. Dies hängt davon ab, wie schwer sich die Nichtanwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb und die nichterbrachte Arbeitsleistung auf den Betrieb auswirkt. Insbesondere ist zu prüfen, ob es dem Arbeitgeber ggf. für ein Überbrückungszeitraum zumutbar ist, Aushilfskräfte einzustellen. Dies wird bei kleineren Betrieben selten der Fall sein.

Bei Untersuchungshaft ist es etwas anders. Hier kommt es darauf an, wie lange die Untersuchungshaft besteht. Eine außerordentliche Kündigung soll zumindest dann problematisch sein, wenn die Haft nicht länger als einen Monat dauert.

Allein die Nichtmitteilung des Arbeitnehmers, dass er sich in Haft befindet, reicht noch nicht für eine außerordentliche Kündigung aus.

Rechtsanwalt Andreas Martin



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