Konfessionslose zahlen aus Unwissenheit Kirchensteuer

von Wolfgang Tamm

Konfessionslose zahlen aus Unwissenheit KirchensteuerHeidensteuer – besonderes Kirchgeld in sogenannten glaubensverschiedenen Ehen – Steuertipp

Sie sind konfessionslos und möchten keine Kirche finanziell unterstützen. Deshalb sind Sie aus der Kirche ausgetreten. Vielleicht haben Sie aber einen der vielen Wege übersehen, die die Kirchen haben, um trotzdem an Ihr Geld zu kommen. Es handelt sich dabei um das „besondere Kirchgeld“. Es scheint, als hätten Sie das immer dann zu zahlen, wenn (1) zwar Sie selbst keiner Kirche angehören, wohl aber Ihr Ehepartner, und (2) Sie selbst deutlich mehr verdienen als Ihr Ehepartner.

Das ist allerdings nicht ganz richtig, denn es gibt anscheinend eine Möglichkeit, wie Sie trotz der obengenannten Bedingungen (1) und (2) kein besonderes Kirchgeld zahlen müssen. Diese Lösung hätte nicht nur erfreuliche finanzielle Konsequenzen für Sie persönlich, sondern auch für die weltanschaulichen Verbände, die Sie finanziell fördern.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung 2 BvR 816/10 vom 28.10.2010 die Verfassungsgemäßheit des besonderen Kirchgeldes bestätigt.

Im Urteil haben die Verfassungsrichter den Begriff der glaubensverschiedenen Ehen eindeutig definiert.Die Beschwerdeführer leben in sogenannten glaubensverschiedenen Ehen, die sich durch den Umstand auszeichnen, dass lediglich einer der beiden Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche angehört. Sie wenden sich gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer beziehungsweise gegen die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld als einer Erscheinungsform der Kirchensteuer.

Steuerberechtigte Kirchen sind alle Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, die den Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen (vgl. Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs.6 WRV)

Laut Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 7 WRV sind Weltanschauungsgemeinschaften den Religionsgesellschaften gleichgestellt. Sie sind somit auch berechtigt, Steuern zu erheben. Dieses Recht wird aber von einigen Weltanschauungsgemeinschaften nicht in Anspruch genommen.

Die Evangelische Kirche in Deutschland definiert den Begriff so: Das Besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine besondere Form der Kirchensteuer. Sie betrifft Kirchenmitglieder, deren Ehepartner keiner Religionsgemeinschaft angehören oder einer, die keine Steuern erhebt.

Die Verfassungsrichter Osterloh, Mellinghoff und Gerhardt teilen diese Auffassung nicht.

Mitglieder einer Weltanschauungsgemeinschaft mit dem Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts sind Angehörige einer steuerberechtigten Weltanschauungsgemeinschaft und dürfen nicht zur Zahlung des besonderen Kirchgeldes herangezogen werden.

Diese Entscheidung entspricht den Kirchensteuergesetzen folgender Bundesländer

  • Bayern
  • Berlin
  • Brandenburg
  • Hamburg
  • Hessen
  • Saarland
  • Schleswig-Holstein

In den aufgeführten Bundesländern gelten ähnliche Regelungen wie in dem Kirchensteuergesetz des Bundeslandes Bayern:

Kirchensteuern

Bayrisches Kirchensteuergesetz Art. 4 Abs.3

In Form von besonderem Kirchgeld von Umlagepflichtigen, deren Ehegatte keiner Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulicher Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

In einigen Bundesländern wird in den Kirchensteuergesetzen zwischen steuererhebenden Religionsgemeinschaften bzw. Weltanschauungsgemeinschaften und nicht steuererhebenden Gemeinschaften unterschieden. Im Grundgesetz Art. 140 wird nicht zwischen steuererhebenden und nicht steuererhebenden Gemeinschaften unterschieden, dies wird auch nicht vom Bundesverfassungsgericht (2 BvR 816/10 ) gemacht. Die Unterscheidung ist eine Benachteiligung der nicht steuererhebenden Gemeinschaften und offensichtlich verfassungswidrig.

Aus dem Kirchensteuergesetz des Bundeslandes Baden-Württemberg:

§ 5 Steuerarten Abs. 5

als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).

Die Unterscheidung zwischen steuererhebenden und nicht steuererhebenden Gemeinschaften wird in folgenden Bundesländern durchgeführt.

  • Baden-Württemberg
  • Bremen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Niedersachsen
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Thüringen

In zwei Bundesländern werden freiwillige Beiträge an eine weltanschauliche Körperschaft des öffentlichen Rechts auf das besondere Kirchgeld angerechnet

(BFH-Urteil vom 16.5.2007, Az. I R 38/06).

  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz

Aus dem Kirchensteuergesetz des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen

§4 Abs.5:

als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist.

(4) Auf ein besonderes Kirchgeld sind auch die Beiträge anzurechnen, die der nicht kirchensteuerpflichtige Ehegatte als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, die keine Kirchensteuern erhebt, entrichtet hat.

Am Beispiel Bayerns werden die Weltanschauungsgemeinschaften mit Körperschaftsrechten aufgeführt, die sich dem weltlichen Humanismus verbunden fühlen. Mitglieder dieser Gemeinschaften müssen sich nicht am besonderen Kirchgeld beteiligen. Die Mitgliedsbeiträge betragen in der Regel einen mittleren zweistelligen Eurobeitrag (ab ca. 60€). Mitglieder können auch aus einem anderen Bundesland kommen. So kann zum Beispiel ein Berliner Mitglied im Bund für Geistesfreiheit Fürth K.d.ö.R. werden und ist dann nicht mehr verpflichtet, besonderes Kirchgeld in Berlin zu zahlen.

Bund für Geistesfreiheit (bfg) Bayern K.d.ö.R.

Mit seinen Ortsgemeinschaften:

Mit * gekennzeichneten Ortsgemeinschaften haben keine eigenen Körperschaftsrechte. Sie sind korporative Mitglieder des Bund für Geistesfreiheit (bfg) Bayern K.d.ö.R. Die Mitglieder dieser Ortsgemeinschaften sind über den Bund für Geistesfreiheit Bayern Mitglied in der Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Humanistischer Verband Deutschlands HVD-Nürnberg K.d.ö.R

Der Autor ist mit einem Mitglied einer Kirche verheiratet, die das besondere Kirchgeld erhebt. Wäre er also nicht Mitglied im bfg Fürth K.d.ö.R., würde er in dem Fall, dass er ein wesentlich höheres Einkommen als seine Frau hätte, indirekt zur Zahlung des besonderen Kirchgeldes herangezogen.


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