Klage gegen Rechtsschutzversicherer D.A.S. erfolgreich

Die Aufgabe der Rechtsschutzversicherer ist es, dem Versicherungsnehmer im Versicherungsfall beizustehen und den Rechtsschutzfall zu decken und den Rechtsanwalt zu bezahlen. Jedoch weigern sich viele Rechtschutzversicherer, den Pflichten aus dem Rechtsschutzvertrag nachzukommen.

Im vorliegenden Fall war diese Situation besonders schlimm für die Mandantin. Unserer Mandantin wurden „Poly Implant Prothèse“ (PIP) Implantate in den Körper eingesetzt. Diese Implantate waren mit billigem Giftsilikon gefüllt. Aufgrund dieser Implantate traten bei unserer Mandantin schwere Beschwerden auf, die sowohl physischer als auch psychischer Natur waren. Diese starken Schmerzen bestehen bei unserer Mandantin bis heute. Sie leidet weiterhin unter großen Ängsten und massiven Schlafstörungen. Da unsere Mandantin jahrelang die giftigen Implantate im Körper hatte und es sogar zu einer Ruptur kam, sind Folgeschäden durch die Giftstoffe wahrscheinlich.

Die Mandantin wollte nun Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche gegen den TÜV Rheinland, die Brenntag GmbH, die Societe Allianz, die Bundesrepublik Deutschland und die Ärzte geltend machen. Dies sollte zunächst außergerichtlich geschehen, da die Mandantin nicht gleich ein Gerichtsverfahren führen wollte.

Der Gesamtaufwand in diesem Fall im außergerichtlichen Geschäft beläuft sich auf mindestens 25-30 Arbeitsstunden. Es muss ein Rechtsgutachten zur Haftung der Bundesrepublik Deutschland erstellt werden, es sind Akten und Rechtsprechung zu studiere, ärztliche Unterlagen und gutachterliche Stellungnahmen sind auszuwerten, umfangreiche Korrespondenz mit mehreren Gegnern sind zu führen, die Einholung eines Privatgutachtens ist vorzubereiten, mehrere Besprechungen mit der Klägerin sind durchzuführen und diverse Unterlagen sind auszuwerten.

Die anwaltliche Tätigkeit in diesem Bereich ist besonders schwierig und liegt weit über dem Durchschnitt, sowohl im tatsächlichen als auch im rechtlichen Bereich.

Die Rechtsschutzversicherung unserer Mandantin, die D.A.S., weigerte sich jedoch, die Rechtsanwaltskosten für diesen Fall der Mandantin, in diesem Fall die Gebührenhöhe 2,5, komplett zu tragen. Daher musste die D.A.S. zur Übernahme der Kosten verklagte werden.

Unsere Mandantin obsiegte vor Gericht.

Das Amtsgericht München stellte fest, dass unsere Mandantin den Auftrag zur außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche erteilt hat. Die Mandantin muss sich auch nicht von der D.A.S. vorgeben lassen, sofort eine Klage zu erheben.

Auch ist die Geschäftsgebühr in Höhe von 2,5 angemessen. Gemäß § 14 I S. 2 RVG ist die Gebühr für einen Dritten verbindlich soweit diese nicht unbillig ist.

Unbillig ist eine Gebühr nur dann, wenn Toleranzgrenzen, die sich auf ca. 20 % belaufen, überschritten sind. Dies war vorliegend nicht anzunehmen.

Die Schwierigkeit dieser Angelegenheit ist am oberen Rahmen anzusetzen. Auch hat die Angelegenheit für die Mandantin besondere Bedeutung.

Die D.A.S. wurde dazu verurteilt, die Rechtsanwaltskosten unserer Mandantin komplett zu übernehmen.

Last updated by Nina Echterling at 8. Mai 2013.


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