Klage auf Entfernung einer Abmahnung – muss man eine Frist beachten?

Wer als Arbeitnehmer eine Abmahnung vom Arbeitgeber erhält, fragt sich, ob er dagegen vorgehen soll und ob gegebenenfalls hier Fristen laufen.

Gegen die Abmahnung geht man mittels einer so genannten https://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com/2011/01/31/was-ist-eine-entfernungsklage/ vor. Die Klage ist gerichtet auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.

In vielen Fällen ist es ratsam gegen die Abmahnung nicht sofort vorzugehen, sondern gegebenfalls abzuwarten. In einem Kündigungsschutzprozess muss nicht der Arbeitgeber-wenn es drauf ankommt-nachweisen, dass die Abmahnung rechtmäßig ist. Dieses für den Arbeitgeber umso schwerer, je länger der Sachverhalt zurückliegt.

Entscheidet sich der Arbeitnehmer zum abwarten, stellt sich die Frage, ob gegebenfalls hier Fristen für den Arbeitnehmer laufen und dieser Gefahr läuft aus “formalen Gründen“ das Recht gegen die Abmahnung vorzugehen zu verlieren. Hier denkt man in erster Linie an so genannte Ausschlussfristen, die sich in vielen Manteltarifverträgen und auch in vielen Arbeitsverträgen finden. nach diesen Ausschlussfristen verfallen Ansprüche, wenn sie nicht innerhalb einer Frist zunächst schriftlich und später – bei Ablehnung durch den Arbeitgeber – gerichtlich geltend gemacht werden.

Zu beachten ist aber, dass das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden hat, dass Ausschlussfristen hier nicht ablaufen können, denn es liegt ein Dauerverstoß des Arbeitgebers vor, wenn dieser eine unberechtigte Abmahnung in die Personalakte nimmt.

Rechtsanwalt Andreas Martin (Fachanwalt für Arbeitsrecht)



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